Gründe
I
Mit Urteil vom 13.3.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung der in Polen zurückgelegten
Zeiten vom 9.9.1982 bis zum 30.8.1988 als Zeiten der Beschäftigung in einem Betrieb des Wirtschaftsbereichs Maschinen- und
Fahrzeugbau (Tabelle 6 der Anlage 14 zum
SGB VI) anstatt als solche in einem Betrieb des Wirtschaftsbereichs Handel (Tabelle 17 der Anlage 14 zum
SGB VI) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 24.8.2019 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 24.8.2019
genügt nicht der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt,
deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen
Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit).
In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl zuletzt etwa BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 229/19 B - juris RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 §
160a Nr 7 RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 14 ff mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 24.8.2019 nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert darin keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer
konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht. Sie bringt vielmehr vor, der Betrieb der "Firma" P, bei der sie im interessierenden Zeitraum beschäftigt
gewesen sei, sei unstreitig Teil des Zusammenschlusses verschiedener Betriebe aus dem Bereich Schiffsrenovierung zum Z gewesen;
anders als vom LSG entschieden, sei dieser Zusammenschluss als größere Unternehmenseinheit iS von § 22 Abs 1 Satz 4 FRG zu werten, die dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau zuzuordnen sei. Damit wendet die Klägerin sich gegen die
Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch das LSG und letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Dass
ein Beteiligter das angegriffene Urteil für inhaltlich falsch hält, kann indes nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.