Gründe:
I
Der im Januar 1956 geborene Kläger wendet sich unter Vorlage eines Konvoluts ungeordneter Kopien gegen das ihm am 9.7.2015
zugestellte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.6.2015, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, und beantragt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Das LSG hat seinem Vorbringen ua das Begehren entnommen, dass die Beklagte im Zugunstenverfahren verurteilt werde, im Versicherungsverlauf
weitere Entgelte für seine Tätigkeiten vom 1.9.1970 bis 30.9.1990 in der ehemaligen DDR zu berücksichtigen, und dass außerdem
das gerichtliche Verfahren, in dem er einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erfolglos geltend gemacht hatte, wieder
aufgenommen werde (erneuter Rentenantrag vom April 2004, klagabweisendes Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 18.12.2007 [S
22 R 256/05], Zurückweisung der Berufung durch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.3.2010 [L 21 R 394/08], Verwerfung
des ersten Antrags auf Wiederaufnahme durch Beschluss des LSG vom 8.8.2011 [L 21 R 227/10 WA], Verwerfung der dagegen privatschriftlich erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 11.10.2011
[B 13 R 329/11 B], Verwerfung des zweiten Antrags auf Wiederaufnahme durch Beschluss des LSG vom 28.3.2012 [L 21 R 66/12 WA], Verwerfung der dagegen privatschriftlich erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 23.5.2012
[B 13 R 199/12 B]).
Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 12.8.2015 darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgelegte Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6.8.2015 in wesentlichen Punkten unvollständig sei. Der Kläger
ist unter Hinweis auf die Folgen ungenügender Angaben aufgefordert worden, bis zum 28.8.2015 ergänzende Auskünfte zu erteilen
und entsprechende Belege vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger am 26.8.2015 einzelne Unterlagen übersandt und um Verständnis
für seine soziale Lage gebeten.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Vorliegend sind bereits die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH nicht genügend
glaubhaft gemacht (§
118 Abs
2 S 4
ZPO).
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) vor Ablauf der Beschwerdefrist vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht wird (vgl nur BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH Beschluss vom 5.2.2013 - XI ZA 13/12 - Juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 3.7.2013 - XII ZB 106/10 - Juris RdNr 13).
Der Kläger hat am 7.8.2015 fristgerecht das vorgeschriebene Formular mit allerdings sehr lückenhaften Angaben zu seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen beim BSG vorgelegt. Der Aufforderung des Gerichts vom 12.8.2015, bis zum 28.8.2015 zu vier ausdrücklich benannten Punkten ergänzende
Angaben zu machen, ist er jedoch nicht in ausreichender Weise nachgekommen. ...............................................
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, mit zusätzlichen Nachfragen auf ergänzende Angaben hinzuwirken, wenn auf hinreichend präzise
Fragen keine oder nur ausweichende Antworten erfolgen. Die erforderliche Mitwirkung im PKHBewilligungsverfahren kann auch
nicht durch einen pauschalen Hinweis auf die schlechte soziale Lage ersetzt werden.
Unter diesen Umständen ist die Gewährung von PKH schon wegen nicht ausreichender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse abzulehnen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
118 Abs
2 S 4
ZPO), zumal der Kläger über die Rechtsfolge ungenügender Angaben im gerichtlichen Schreiben vom 12.8.2015 ausdrücklich belehrt
wurde.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§
121 Abs
1 ZPO).