Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG NiedersachsenBremen vom 23.4.2015 mit einem von ihr
selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.05.2015 Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde
wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des BSG vom 21.5.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens
durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.