Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 14.3.1967 bis 11.7.1968 als Beitragszeit anstatt als Anrechnungszeit
bei Berechnung seiner Altersrente. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren sowie beim Sozial- und beim Landessozialgericht
(LSG) erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 21.5.2015), weil er in der streitigen Zeit zwar eine Berufsausbildung an zwei
Lernorten - Berufsschule und Betrieb - durchlaufen, nicht aber eine Beschäftigung zur Berufsausbildung unter Eingliederung
in eine betriebliche Organisationsstruktur ausgeübt habe, für die nach Bundesrecht Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in diesem Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 6.7.2015 - dem Kläger zugestellt am 18.7.2015 - mangels hinreichender
Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, weil nicht erkennbar sei, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73a Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) mit Erfolg geltend machen könnte. Insbesondere würde die Verneinung der vom Kläger aufgeworfenen Frage einer möglichen Anwendung
des "dualen Systems" auf Ausbildungen in der ehemaligen UdSSR in den 1960er und 1970er Jahren nicht dazu führen, von einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung iS des § 4 Fremdrentengesetz) seiner betrieblichen Eingliederung und seiner nach deutschem Recht beitragspflichtigen Beschäftigung in der fraglichen Zeit
auszugehen. Die Überzeugungsbildung des LSG in Bezug auf die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen sei einer rechtsgrundsätzlichen
Fragestellung nicht zugänglich. Auch eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel des LSG, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, ließen sich nicht feststellen.
Dem tritt der Kläger mit seinem am 17.8.2015 beim BSG eingegangenen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren einer Anhörungsrüge mit - erneuter - inhaltlicher Argumentation
zur vermeintlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG in der Sache entgegen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist
hier nicht der Fall.
Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge (§
178a SGG) setzt voraus, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der - vermeintlichen - Verletzung rechtlichen Gehörs
erhoben wird (§
178a Abs
2 S 1 Halbs 1
SGG), wobei die behauptete Gehörsverletzung schlüssig darzulegen ist (§
178a Abs
1 S 1 Nr
2, Abs
2 S 5
SGG; vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2). Wird zur Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge PKH beantragt, muss dieser Antrag bis zum Ablauf der Anhörungsrügefrist
eingereicht werden (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2010 - B 7 AL 36/10 BH - Juris RdNr 3). Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger am 17.8.2015 gestellte
Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung eines Verfahrens der Anhörungsrüge nicht; er hat die am 3.8.2015 endende Anhörungsrügefrist
nicht gewahrt und überdies nicht dargetan, weshalb die Ablehnung seines PKH-Antrags für die Durchführung eines nicht erfolgversprechenden
Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze. Seine Argumentation wendet
sich - erneut - allein gegen die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG betreffend die Berücksichtigung
der Zeit vom 14.3.1967 bis 11.7.1968 als Anrechnungszeit statt als Beitragszeit bei Berechnung seiner Altersrente, die jedoch
nicht Gegenstand eines Anhörungsrügeverfahrens sein kann.