Gründe:
I
Mit Urteil vom 27.6.2017 - der Klägerin zugestellt am 9.8.2017 - hat das Bayerische LSG die Beklagte verurteilt, der Klägerin
für die Zeit vom 1.12.2002 bis 30.4.2003 eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres vorletzten Ehemanns zu zahlen.
Einen darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf große Witwenrente hat es hingegen verneint. Die Klägerin
habe nach der mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.4.2003 wirksam erfolgten Rücknahme der Zusicherung vom 18.1.2002 über
den 30.4.2003 hinaus keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente, weil nach der gegenüber der Klägerin im April 2003 erfolgten
Bekanntgabe des Rücknahmebescheids die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Die Rücknahme der Zusicherung
für die Zukunft beruhe auf § 34 Abs 2 iVm § 45 SGB X, weil die Zusicherung der Beklagten vom 18.1.2002 anfänglich rechtswidrig gewesen sei. Denn tatsächlich habe die Klägerin
auch nach Auflösung der zweiten Ehe keinen Anspruch auf Witwenrente gehabt. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sie sich nicht
berufen.
Mit Schreiben vom 7.9.2017 - eingegangen beim BSG per Telefax am selben Tag - hat die Klägerin für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im genannten Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie hat ihren Antrag nicht begründet.
II
Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO).
Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG inhaltlich richtig oder falsch ist. Vielmehr
darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.
Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher
Rechtsprechung abgewichen.
Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, nachdem die Klägerin auf
diese Möglichkeit vom Berufungsgericht hingewiesen worden ist und sie dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 15.6.2017 ausdrücklich
zugestimmt hatte.
Soweit die Klägerin mit den Feststellungen des LSG und dessen Abwägungsprozess zum fehlenden Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 SGB X insbesondere unter Auswertung und Würdigung ihrer diesbezüglichen aktenkundigen Äußerungen, Erklärungen und Schreiben über
- vermeintliche - Vermögensdispositionen nicht einverstanden ist, vermag dies nicht zu einer Zulassung der Revision zu führen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Dass das LSG der Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt
ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497). Unbeachtlich ist ferner, wenn die Klägerin das Urteil aus anderen Gründen für unrichtig halten sollte. Wie oben bereits
ausgeführt, ist eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig oder
falsch entschieden hat, im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zulässig.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts
für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).