Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.4.2015 "aus
dem Bereich des Versorgungsausgleichs".
Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 3.8.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht
zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Darf die DRV Bund im Wege des Versorgungsausgleiches Rentenanwartschaften übertragen, die oberhalb der sog. Höchstbetragsregelung
im Sinne des §
76 SGB VI a. F. in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung gegolten hat?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend klare Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG formuliert hat. Denn er hat bereits deren Klärungsfähigkeit nicht in der gebotenen Weise dargetan. Insoweit hätte der Kläger
nämlich darlegen müssen, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage entschieden
werden muss. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich indes nicht entnehmen, welche Tatsachen das LSG für das Revisionsgericht
verbindlich (§
163 SGG) festgestellt hat. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der
angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen,
sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand
sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es. Die allenfalls fragmentarischen Angaben zum Sachverhalt in der vom Kläger vorgelegten
Beschwerdebegründung reichen nicht.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.