BSG, Beschluss vom 29.07.2014 - 13 R 221/14
Vorinstanzen: LSG Bayern 11.06.2014 L 19 R 974/13 , SG Würzburg S 2 R 372/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. März
2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG mit einem von ihm selbst
unterzeichneten Schreiben vom 11.6.2014 (sinngemäß) Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam
nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.