Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung
von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktwerts von 0,0625
verneint (Urteil vom 27.3.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, "ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art.
3 GG verstoßen wird, wenn gemäß §
262 Abs. 1
SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden, die zu höheren Entgeltpunkten führen, als wenn vollwertige Pflichtbeiträge für
jeden Kalendermonat in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkte entrichtet worden sind".
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl
nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24.7.2015 nicht.
Die Klägerin formuliert bereits keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage; denn allein die Tatsache, dass gemäß §
262 Abs
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) "zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden", macht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG) nicht plausibel. Die Klägerin arbeitet mit ihrer Fragestellung nicht heraus, weshalb die so berechnete Rente nach Mindestentgeltpunkten
sie gegenüber anderen Rentenberechtigten im Sinne einer Gleichheitswidrigkeit benachteiligt.
Selbst bei Annahme einer - unter Heranziehung der geschilderten prozessualen Vorgeschichte - verständlichen Rechtsfrage zeigte
die Klägerin aber auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht auf. Sie behauptet lediglich, die Frage sei höchstrichterlich
noch nicht geklärt, versäumt es aber, sich mit der - teilweise auch vom LSG zitierten (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 3) - höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zulässiger analoger Rechtsanwendung einer Vorschrift von unzulässiger
Rechtsfortbildung jenseits der Wortlautgrenze (hier: des §
262 Abs
1 SGB VI) auseinanderzusetzen. Insbesondere geht sie auf die vom LSG als Auslegungshilfe herangezogenen Gesetzesmaterialien nicht
ein. Ihre eigene Wertung, sie werde durch "eigene Beitragszahlungen" (im Jahr 2011) "schlechter gestellt", als wenn sie diese
Einkünfte nicht erzielt hätte, ersetzt die erforderliche Auseinandersetzung nicht.
Soweit die Klägerin schließlich - ohne die vom LSG abgelehnte Rechtsfortbildung - eine Verfassungswidrigkeit des §
262 Abs
1 SGB VI - gemessen an Art
3 Abs
1 GG - behauptet, fehlt jede Auseinandersetzung mit der zur Problematik der Gleichheitswidrigkeit zahlreich ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.