Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge
Darlegung der tatsächlichen Umstände für einen Verfahrensverstoß
1. Bei einer Verfahrensrüge müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen,
substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf
diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
2. Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs.
1 S. 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs.
2 Nr.
3 Teils. 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs.
2 Nr.
3 Teils. 3
SGG).
Gründe:
Das Hessische LSG hat im Beschluss vom 10.6.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil
sie nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich leichte
Tätigkeiten zu verrichten.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 12.8.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie rügt, das LSG habe seine Amtsermittlungspflichten
(§
103 SGG) verletzt, weil es ihrer Anregung im Schriftsatz vom 23.1.2015, im Hinblick auf widersprüchliche Feststellungen der Sachverständigen
Dr. W. und Dr. F. ein weiteres nervenärztliches Gutachten einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, obwohl
es sich dazu habe gedrängt fühlen müssen. Aus diesem Vortrag ergibt sich weder, dass die im Berufungsverfahren anwaltlich
vertretene Klägerin gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag angebracht (s hierzu Senatsbeschluss vom 12.12.2003
- B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN) noch dass sie diesen bis zum Schluss - insbesondere auch noch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung
gemäß §
153 Abs
4 S 2
SGG - aufrechterhalten hat (s hierzu BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; Senatsbeschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 f). Dass sich das LSG zu dem "Beweisantrag" in seiner Entscheidung nicht geäußert hat, trägt sie selbst
vor. Somit kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, dass die Warnfunktion eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags
wirksam werden konnte (s hierzu Senatsbeschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10, und vom 16.2.2015 - B 13 R 12/15 B - BeckRS 2015, 67450 RdNr 6).
Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht näher erläutert, weshalb das LSG - obwohl bereits ein nervenärztliches Gutachten vorlag
- verpflichtet gewesen sein könnte, ein weiteres Gutachten auf demselben Fachgebiet einzuholen. Dass das Gutachten von Dr.
F., auf das sich das Berufungsgericht maßgeblich gestützt hat, aufgrund erheblicher fachlicher Mängel als "ungenügend" anzusehen
und deshalb unverwertbar gewesen sei, macht sie nicht geltend (vgl §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
412 Abs
1 ZPO). Die Würdigung unterschiedlicher Aussagen von Sachverständigen zur Leistungsfähigkeit des Versicherten gehört aber zur Kernaufgabe
der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.