Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 14. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 20.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben (FAX) vom selben Tage für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem ihm am 20.8.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.8.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) iVm §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe
nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular
(§
117 Abs
2 bis
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils,
also am 21.9.2015 (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 und
3 SGG).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (dem auch keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt
war) ist jedoch erst am 20.10.2015 - mithin verspätet - beim BSG eingegangen. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich.
Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).