Gründe:
Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 11.6.2014 den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Klägerin
erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig im Februar 2007. Zu diesem Zeitpunkt sei das Leistungsvermögen
der Klägerin noch nicht nachweisbar rentenrechtlich eingeschränkt gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 27.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8; vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete
Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung
mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand
von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG [Kammer] Beschluss vom 12.7.2006 - BVerfGK 8,
376; vgl auch Senatsbeschluss vom 20.8.2008, aaO RdNr 9) oder selbst in das Verfahren eingeführt wurde.
Die Klägerin trägt vor, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergäben sich Hinweispflichten. Das LSG habe aber mit Blick
auf die versicherungsrechtlichen Lücken in ihrem Versicherungsverlauf keinen Hinweis gegeben, dass der Rentenanspruch auch
die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§
43,
241 Abs
2 SGB VI erfordere und dass diese nach seiner Rechtsauffassung bei ihr letztmalig im Februar 2007 erfüllt seien.
Mit diesem Vortrag hat die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig bezeichnet. Denn
sie trägt in ihrer Beschwerdebegründung (dort: Seite 7) selbst vor, die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 21.5.2014, der ihr
am 27.5.2014 zugegangen sei, mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig bei Annahme eines fiktiven
Leistungsfalls im Februar 2007 erfüllt seien. Damit aber war der Klägerin seit dem 27.5.2014 die versicherungsrechtliche Problematik
eines von ihr jedenfalls ab Januar 2012 als bestehend angesehenen Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekannt.
Ab diesem Zeitpunkt konnte sie bei gewissenhafter Prozessführung offenkundig nicht mehr annehmen, dass die vom LSG im Schreiben
vom 13.5.2014 mitgeteilte Einschätzung, nach bisherigem Sachstand werde davon ausgegangen, dass sie gesundheitlich nicht mehr
zur Ausübung einer Tätigkeit als Zerspanungsfacharbeiterin in der Lage sei, zu einer Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung aufgrund eines im Januar 2012 eingetretenen Leistungsfalls führen werde. Eines zusätzlichen richterlichen
Hinweises hierauf bedurfte es insoweit nicht. Die Klägerin behauptet auch nicht, vom LSG daran gehindert worden zu sein, hierzu
vorzutragen. Dass sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil der Ansicht der Beklagten zu den versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen angeschlossen hat, begründet keine Gehörsverletzung. Ebenso wenig ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
relevant, dass sie die Entscheidung des LSG für falsch hält oder mit dessen Beweiswürdigung nicht einverstanden ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.