Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung
Gründe
I
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG Niedersachsen-Bremen durch Urteil vom 24.9.2020 auf die Berufung der Beklagten
das Urteil des SG vom 5.3.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger
Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 28.10.2020 begründet hat.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht
der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels
zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht
auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr
4). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger bringt vor, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) überschritten, indem es entgegen allgemeiner Erfahrungssätze und unter Verstoß gegen Denkgesetze davon ausgegangen sei, "die
Beratungspflichtverletzung" sei keine wesentliche Ursache für "den ausgleichsbedürftigen Schaden" gewesen. Die damit erhobene
Rüge der Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG vermag die Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels aber von vornherein nicht zu tragen. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als die Revision selbst - nicht auf einen solchen Verfahrensmangel
gestützt werden (BSG Beschluss vom 15.7.2019 - B 13 R 3/18 B - juris RdNr 9). Darüber hinaus teilt der Kläger den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend mit (zu dieser Anforderung an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels zuletzt etwa BSG Beschluss vom 15.7.2020 - B 13 R 64/20 B - juris RdNr 4 mwN). Aus seinem Gesamtvorbringen ergibt sich lediglich, dass er einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend macht. Dabei
lässt sich allenfalls erahnen, dass er zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehört und vorbringt, aufgrund einer pflichtwidrig unterlassenen Beratung seitens der Beklagten habe er weitere rentenrechtliche
Zeiten nachgewiesen, sodass seine Rente letztlich ohne Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte iS von §
262 Abs
2 Satz 2
SGB VI festgesetzt wurde. Der Kläger stellt indes nicht einmal skizzenhaft dar, welche Tatsachenfeststellungen das LSG insbesondere
zu der behaupteten Verletzung von Beratungspflichten getroffen hat. Der Kläger kann die ihm obliegende Sachverhaltsdarstellung
auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf das angegriffene Urteil ersetzen (zur - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässigen - Bezugnahme auf in den Vorinstanzen eingereichte Schriftsätze oder
den Inhalt der angegriffenen Entscheidung BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.