Gründe:
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16.11.2015 die Beschwerde der Klägerin gegen einen Beschluss des SG Köln
vom 31.8.2015, in dem über ein Ablehnungsgesuch entschieden worden war, als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat mit einem von ihrem Ehemann als Bevollmächtigten unterzeichneten Schreiben, beim BSG eingegangen am 23.11.2015, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt. Sie erklärt darin, alle Richter,
die keinen Amtsausweis als Staatsrichter der Bundesrepublik Deutschland hätten bzw ihr diesen Ausweis nicht vorab übermittelten,
vorbeugend als befangen abzulehnen.
II
1. Der Senat entscheidet in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung durch die nach den Geschäftsverteilungsplänen des BSG sowie des Senats zur Entscheidung berufenen Richter, ohne dass diese ihre Ernennungsurkunden oder Dienstausweise der Klägerin
vorab zur Einsicht übersandt haben. Eine entsprechende Verpflichtung sieht die Prozessordnung nicht vor.
Offenbleiben kann, ob ein vorbeugend unter einer Bedingung angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung berufenen
Richter überhaupt beachtlich ist. Jedenfalls ist das von der Klägerin unspezifisch gegen alle als Schein-"Richter" bezeichnete
Personen gerichtete Ablehnungsgesuch schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil es entgegen der Vorschrift des §
73 Abs
4 S 1
SGG nicht von einem zur Vertretung vor dem BSG befugten Prozessbevollmächtigten verantwortet wird (zum Vertretungszwang vor dem BSG auch für Befangenheitsgesuche vgl BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - Juris RdNr 7 f; ebenso zur parallelen Rechtslage nach der
VwGO ausführlich BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Buchholz 310 §
54 VwGO Nr 74, Juris RdNr 11 ff mwN). Der Ehemann der Klägerin erfüllt die Anforderungen an einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 17.1.2013
(B 13 R 479/12 B - BeckRS 2013, 66142 RdNr 4) verwiesen, der ebenfalls die Klägerin betrifft.
2. Die Beschwerde ist - abgesehen von ihrer nicht formgerechten Einlegung - schon deshalb unzulässig, weil gegen die Entscheidung
des LSG weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen ist. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in den Fällen des §
160a Abs
1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des §
17a Abs
4 S 4
GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten)
anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 16.11.2015 ist, worauf das LSG zutreffend
hingewiesen hat, nicht mit einer Beschwerde zum BSG anfechtbar (§
177 SGG).
Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.