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BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - 13 R 272/15
Grundsatzrüge Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes Bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG
1. Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Sofern ein Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend machen will, darf er sich nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung, einer gleichheitswidrigen gesetzlichen Ausgestaltung oder eines "gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses" beschränken, sondern muss sich unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG mit den Maßstäben der herangezogenen Prüfungsnorm beschäftigen und in substantieller Argumentation darlegen, worin er die für eine Gleich-oder Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt, warum die vorgenommene Abgrenzung der betroffenen Personengruppen sachlich nicht hinreichend gerechtfertigt sein soll und dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 16.06.2015 L 9 R 4276/12 , SG Freiburg S 11 R 3408/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: