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BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - 13 R 273/16
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Trennung der Voraussetzungen einer Grundsatz- und Divergenzrüge Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Zulässigkeit der Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG zu berücksichtigender Beitragszeiten
1. Wenn die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen jeweils mit einer "Abweichung im Grundsätzlichen" von bestimmten Entscheidungen des BSG begründet wird, liegen bereits Entscheidungen des BSG zu den aufgeworfenen Fragen vor, so wird eine Grundsatz- und eine Divergenzrüge vermischt und der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen inzident widersprochen.
2. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (hier verneint für die Frage, ob die nach § 22 Abs. 3 FRG zu berücksichtigenden Zeiten wertmäßig um 1/6 gekürzt werden dürfen, wenn die beiden Haupttatbestände Krankheit und Arbeitslosigkeit nachweislich nicht vorgelegen haben).
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
FRG § 15
,
FRG § 16
,
FRG § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.07.2016 L 5 R 2903/15 , SG Heilbronn 10.06.2015 S 4 R 792/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: