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BSG, Beschluss vom 12.03.2019 - 13 R 273/17
Merkmale eines substantiierten Beweisantrages Unzulässigkeit von Ausforschungsbeweisanträgen
1. Ein substantiierter Beweisantrag muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache benennen.
2. Nur die Bezeichnung der behaupteten Tatsache und das hypothetische Beweisergebnis versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen.
3. Beweisanträge, die so unbestimmt und unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll oder die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 29.05.2017 L 2 R 488/16 , SG Hannover 10.08.2016 S 13 R 804/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 131,62 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: