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BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - 13 R 275/16
Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten Anforderungen an eine Grundsatzrüge Hinweis auf existierende Rechtsprechung des BSG Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall
1. Wird zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage auf Entscheidungen des BSG hingewiesen, so widerspricht ein Beschwerdeführer damit inzident deren Klärungsbedürftigkeit.
2. Wenn die aufgeworfenen Frage unter Anwendung und Deutung der benannten Rechtsprechung beantwortet wird, werden lediglich Zweifel daran dargelegt, ob diese Rechtsprechung durch das LSG zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist.
3. Damit kann jedoch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz erreicht werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
,
FRG § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 17.06.2016 L 5 R 497/12 , SG Wiesbaden 16.11.2012 S 4 R 363/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: