Gründe:
Mit Urteil vom 19.5.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit
vom 1.9.1963 bis zum 31.8.1965 als Beitragszeit oder sonstige rentenrechtliche Zeit verneint. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde
macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Als klärungsbedürftig wirft er folgende Rechtsfrage
auf: "Hat der Kläger nach der geltenden Rechtslage, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass seine Behauptung, er habe
in der Zeit vom 01.09.1963 bis zum 31.08.1965 während der 9. und 10. Klasse einen Ausbildungsvertrag für die berufliche Grundausbildung
der Schüler an den zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit dem VEB Waggonbau B. gehabt, als wahr
unterstellt wird, infolgedessen er vordergründig Lehrling und nicht Oberschüler war, einen Anspruch darauf, dass diese Zeit
entweder als Beitragszeit gemäß §
248 Abs.
3 Satz 1
SGB VI oder gemäß §
58 Abs.
1 SGB VI als Anrechnungszeit bzw. als beitragsgeminderte Zeit i.S. des §
54 Abs.
3 S. 2
SGB VI festgestellt wird?"
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl
nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 2.9.2015 nicht.
Der Kläger wirft bereits keine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung
auf. Denn er will nur bezogen auf seinen spezifischen Fall geklärt wissen, ob (gerade) er einen Anspruch auf Feststellung
der Zeit vom 1.9.1963 bis zum 31.8.1965 als Beitrags-, beitragsgeminderte oder Anrechnungszeit hat. Diese Frage lässt sich
nicht verallgemeinernd zur Fortbildung des Rechts beantworten. Damit fehlt es schon an einer grundlegenden Voraussetzung für
die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.