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BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - 13 R 287/15
Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage Verfassungskonformität der Darlegungserfordernisse
1. Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG) ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung.
3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Saarland 02.07.2015 L 1 R 72/14 , SG Saarbrücken S 14 R 934/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 2. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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