Gründe:
I
Mit Urteil vom 28.4.2011 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine höhere
Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Die Rentenberechnung im angefochtenen Altersrentenbescheid vom 25.6.2008 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Sämtliche in Deutschland zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten seien zur Anrechnung gekommen (16 Jahre und 5 Monate = 197
Monate). Die in BosnienHerzegowina zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten könnten - wie dem Kläger bereits mehrfach erläutert
worden sei - bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt werden. Für eine Rente aus diesen Zeiten sei der bosnisch-herzegowinische
Rentenversicherungsträger zuständig, der eine entsprechende Rente seit 24.8.2006 auch zahle. Soweit der Kläger sich dagegen
wende, dass die vor der Regelaltersrente mit Bescheid vom 16.5.2008 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung schon 30
Monate vor ihrem Beginn am 1.1.2006 hätte gezahlt werden müssen, weil schon vorher Erwerbsminderung bestanden habe, seien
Einwendungen gegen diesen bestandskräftig gewordenen Bescheid im Rahmen von Widerspruch und Klage gegen den hier allein angefochtenen
Altersrentenbescheid vom 25.6.2008 nicht mehr möglich. Im Übrigen wären bei einem schon 30 Monate früher eingetretenen Leistungsfall,
der medizinisch nicht belegt sei, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung auch
nicht erfüllt gewesen.
Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben
vom 15.8.2011 beim Bundessozialgericht (BSG) Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen
aus den Vorinstanzen.
II
Gegen das Urteil des LSG steht dem Kläger als Rechtsmittel zum BSG lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) gemäß §§
160,
160a SGG zur Verfügung. Dies bedeutet, dass vor dem BSG nicht der gesamte Prozessstoff wieder aufgerollt werden kann. Vielmehr ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Ein derartiger Zulassungsgrund ist im Fall des Klägers nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten
Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch
das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung
des Rechts fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen
tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt
nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
160 RdNr 13). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen
Regelungen orientiert hat und eine Abweichung zu hierzu ergangener höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich ist.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG konnte mit Urteil durch die Berichterstatterin (zusammen mit den ehrenamtlichen
Richtern) entscheiden, nachdem der Senat durch Beschluss vom 28.3.2011 die Berufung der Berichterstatterin übertragen hatte
(§
153 Abs
5 SGG). Dass der Kläger die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, bei der Berechnung seiner Rente seien nur die von ihm in Deutschland
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (197 Monate) und die sich daraus ergebenden 16,2678 persönlichen Entgeltpunkte zu
berücksichtigen, nach wie vor nicht teilt, vermag keinen rügbaren Verfahrensmangel zu begründen und ist daher im Rahmen des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unerheblich. Eine etwaige Bedürftigkeit des Klägers durch die Operationskosten seiner
Ehefrau hat keinen Einfluss auf die Rentenberechnung (vgl § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
Nach allem kann mangels hinreichender Erfolgsausicht der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung weder PKH bewilligt noch
ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
2 ZPO). Der Vertretungszwang vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG schließt es zudem aus, dass sich der Kläger in einem solchen Verfahren vor dem BSG selbst vertritt.