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BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - 13 R 29/15
Berücksichtigungsfähige Zeiten in der Rentenversicherung Grundsatzrüge Abstrakt generelle Rechtsfrage Verletzung der Denkgesetze
1. Bei der Frage, "ob zugunsten eines Antragstellers bei Beitragserstattung von der allgemeinen Beweiswürdigung abgewichen werden kann", handelt es sich um keine abstrakt-generelle Rechtsfrage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht, sondern um eine auf die Beweiswürdigung im Einzelfall abzielende Frage.
2. Insbesondere bleibt völlig offen, was mit dem Begriff der "allgemeinen Beweiswürdigung" genau gemeint sein soll und zu welcher Vorschrift des Prozessrechts weiterer Klärungsbedarf gesehen wird.
3. Eine Verletzung der Denkgesetze kann dann, wenn die gerügte Verletzung allein den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion berührt, an sich einen Verfahrensmangel begründen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 11.12.2014 L 20 R 341/14 , SG Bayreuth S 16 R 654/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: