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BSG, Urteil vom 25.05.2018 - 13 R 30/17
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt bei einem nach § 63 StGB untergebrachten Versicherten
1. Erfolgt eine Unterbringung nicht wegen Krankheit, sondern allein wegen der abstrakten Gefährlichkeit des Unterzubringenden, verwirklicht sich durch diese im Rahmen der öffentlichen Sicherheit erforderliche Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit kein durch die gesetzliche Rentenversicherung "versichertes" Risiko.
2. Schutzzweck des § 43 SGB VI ist die Absicherung des Risikos, dass der Versicherte sein Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mit Gewinn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzen kann, durch Gewährung einer Entgeltersatzleistung.
3. Bezogen auf die Erwerbsfähigkeit sichert die gesetzliche Rentenversicherung ausschließlich Risiken ab, die sich aus Krankheit und Behinderung ergeben.
4. Der mit einer Unterbringung bezweckte notwendige und vom Staat umfassend zu garantierende Schutz der Allgemeinheit liegt nicht im Verantwortungsbereich der Versichertengemeinschaft.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
StGB § 63
Vorinstanzen: LSG Hamburg 13.07.2016 L 2 R 53/15 , SG Hamburg 12.03.2015 S 4 R 115/13
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 2016 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2015 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: