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BSG, Beschluss vom 26.01.2018 - 13 R 309/14
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung für die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes Pauschale Bezugnahmen
1. Eine Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes.
2. Es genügt nicht, einzelne Sachverhaltselemente herauszugreifen und anhand dieser den behaupteten Verfahrensmangel zu diskutieren.
3. Das Beschwerdegericht muss allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruht.
4. Pauschale Bezugnahmen auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie sind für eine substantiierte Beschwerdebegründung nicht ausreichend.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Saarland 24.07.2014 L 1 R 53/13 , SG Saarbrücken 14.03.2013 S 14 R 438/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: