Gründe:
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Beschluss vom 21.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Beschluss eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 24.9.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat die grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen,
dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den
Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort
auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht
überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16
RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).
Das Vorbringen des Klägers wird dem nicht gerecht. Dieser führt in der Beschwerdebegründung aus, das LSG habe die von ihm
beantragte Erwerbsminderungsrente aus zwei Gründen abgelehnt, deren Erörterung von grundsätzlicher Bedeutung sei: Zum einen
habe es darauf abgestellt, dass er - der Kläger - seit mehreren Jahren lediglich die ihm verordnete Medikation einnehme, ohne
sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen das von ihm eingenommene Betäubungsmittelmedikament habe. Zum
anderen entspreche nach Meinung des LSG die von ihm als "fulltime-job" übernommene Pflege seiner Ehefrau bereits einer von
ihm zu verlangenden Tätigkeit. Mithin stelle sich die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob jemand, der ein enges Familienmitglied
als Pflegeperson betreue, genauso gut auch erwerbstätig sein könne.
Damit hat der Kläger keine Rechtsfragen iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zur Auslegung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals einer konkret bezeichneten Norm des revisiblen (Bundes-) Rechts (vgl §
162 SGG), zu deren Anwendungsbereich oder zu ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bezeichnet. Aus seinem Vortrag ergibt sich
an keiner Stelle, zu welchem Merkmal welcher Rechtsvorschrift weiterer oberstgerichtlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Zudem
fehlt jegliche Prüfung, ob sich die aufgeworfenen Fragen mit Hilfe bereits ergangener oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten
lassen, zumal der Kläger selbst nicht behauptet, dass solche nicht existiere. Im Kern wendet er sich vielmehr gegen die Würdigung
einzelner Tatsachen durch das Berufungsgericht. Auf die Verletzung des Grundsatzes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung
kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch auch ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2 iVm §
128 Abs
1 S 1
SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.