Gründe:
Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 7.7.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil er
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 5.8.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht,
weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diesen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) durch das LSG rügt, weil das LSG seinen mit Schreiben vom 8.10.2013 und 28.11.2014 gestellten Anträgen auf Vernehmung der
dort benannten Zeugen und des Hausarztes sowie auf Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen
sei, erfüllt sein Vortrag die Voraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge nicht einmal ansatzweise. Es fehlt bereits an der
Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG. Denn der Kläger gibt schon kein Beweisthema wieder. Überdies hat er in der Beschwerdebegründung - anders als vorliegend
erforderlich - nicht aufgezeigt, dass er einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
am 7.7.2015 aufrechterhalten oder das Gericht einen Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben habe (vgl stRspr, zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
Der Umstand, dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, ermöglicht die Revisionszulassung
nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.