Gründe:
I
Mit Urteil vom 6.8.2014 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.8.2014 Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts
nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung allein zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.
Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher
Rechtsprechung abgewichen.
Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
Soweit die Klägerin bemängelt, dass das LSG einen bestimmten Arzt (hier die Ärztin G. U.) gutachterlich hätte hören müssen
und ihren entsprechenden Antrag zu Unrecht abgelehnt habe, ist diese Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von vornherein
ausgeschlossen. Ein derartiger Anspruch kann zwar nach §
109 SGG bestehen, wobei das Gericht die Beauftragung des benannten Arztes von einem Kostenvorschuss abhängig machen kann (Abs 1 S
2 der Vorschrift). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG gestützt werden. Auch zu weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen musste sich das LSG nicht gedrängt fühlen (vgl
BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6), nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19.7.2014 erklärt hatte, sich nicht von den vom Berufungsgericht mit Beweisanordnung
vom 10.7.2014 zu Sachverständigen bestellten Ärzten Dr. S. und Frau H. gutachterlich untersuchen zu lassen, und zudem beantragt
hatte, eine "Entscheidung nach Aktenlage" zu treffen.
Der Vortrag der Klägerin, dass sie bislang nur von männlichen Ärzten begutachtet worden sei, begründet keine "geschlechtsbezogene
Diskriminierung". Zudem übersieht sie, dass das LSG auf diese Empfindung der Klägerin Rücksicht genommen hat, indem es in
seiner Beweisanordnung vom 10.7.2014 ausdrücklich bestimmt hat, dass die ärztliche Untersuchung von Frau H. durchgeführt werden
sollte.
Dass die Klägerin mit den Feststellungen des LSG zu ihrem Leistungsvermögen unter Auswertung und Würdigung der aktenkundigen
Sachverständigengutachten bzw der sonstigen medizinischen Unterlagen nicht einverstanden ist, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
unerheblich. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.
Schließlich ist auch kein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) ersichtlich, weil das angefochtene Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin ergangen ist. Denn die
Klägerin hat auf Anfrage des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 25.7.2014 ausdrücklich ihr Einverständnis zu einer Entscheidung
durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erteilt (vgl §
155 Abs
3 und
4, §
124 Abs
2 SGG).
III
Die durch die Klägerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen gemäß §
73 Abs
4 SGG beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.