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BSG, Urteil vom 25.05.2018 - 13 R 3/17
Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Zahlungsanspruches aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Vergangenheit bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
1. Wenn eine Erstattungsforderung eines Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beglichen werden kann, besteht besonderer Anlass zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt.
2. In Rechtsprechung und Lehre ist unumstritten, dass das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 20.12.2016 L 7 R 92/15 , SG Schleswig 19.05.2015 S 21 R 116/13
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: