Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 2. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 2.6.2015 in einem zum wiederholten Mal durchgeführten
Überprüfungsverfahren einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Der Kläger hat persönlich
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts beantragt, dem die Begründung der Beschwerde vorbehalten bleiben solle.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Auch ein Verfahrensfehler iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Da dem Kläger hiernach PKH nicht zusteht, hat
er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.