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BSG, Urteil vom 25.05.2018 - 13 R 33/15
Aufhebung eines Rentenbescheids Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte Objektive Änderung wirklicher Verhältnisse Keine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung
1. Eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte ist nicht auf Grundlage des § 48 SGB X möglich, sondern allein über § 45 SGB X.
2. Bei § 48 Abs. 1 SGB X kommt es nicht auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten und auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse oder auf die Kenntnis der Behörde von den wirklichen Verhältnissen an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung.
3. Eine gebundene Entscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X kann nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB X § 45
,
SGB X § 43 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 14.07.2015 L 2 R 417/14 , SG Darmstadt 27.10.2014 S 6 R 655/12
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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