Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom "2/12/2014" an das Bayerische Landessozialgericht
(LSG) gegen das Urteil des LSG vom 11.6.2015 (der Klägerin zugestellt am 7.8.2015), mit dem dieses einen Anspruch der Klägerin
auf Hinterbliebenenrente verneint hat. Das vom LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitete Schreiben ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG auszulegen.
Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist,
die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 9.11.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1, §
64 Abs
2 und
3 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr
4).
Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des BSG vom 3.9.2015 besonders hingewiesen worden.
Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.