Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung
höherer Entgeltpunkte verneint (Urteil vom 25.6.2015). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich:
"Ist es mit Art.
14 Abs.
1 und Art.
3 Abs.
1 GG vereinbar, Seelotsen nach §§ 2 Satz 1 Nr. 4, 70 Abs. 1 Satz 1,
165 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 und
169 Nr.
1 SGB VI Entgeltpunkte in derselben Höhe wie einem abhängig Beschäftigten mit vergleichbarem Einkommen zu gewähren, obwohl der Seelotse
Beiträge in einer Höhe geleistet hat, die der Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag entspricht, der abhängig Beschäftigte
jedoch nur den Arbeitnehmerbeitrag selbst getragen hat, mithin nur die Hälfte der Beitragslast des Seelotsen?"
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, weil veröffentlichte Entscheidungen "zur Rentenhöhe von Seelotsen" nicht
existierten und sich die Frage auch nicht anhand der bisherigen Rechtsprechung zur Rentenversicherungspflicht und zur Rentenberechnung
bei (anderen) Selbstständigen beantworten lasse. Die aufgeworfene Frage sei auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens klärungsfähig.
Dem stehe nicht entgegen, dass das LSG "angedeutet" habe, er, der Kläger, hätte seine Einwände bereits vor Rentenbewilligung
- nämlich bei Feststellung der Versicherungspflicht bzw Heranziehung zu Beiträgen - vorbringen müssen; hierauf habe das LSG
seine Entscheidung nicht gestützt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl
nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 19.11.2015 nicht.
Zweifel bestehen bereits, ob der Kläger eine aus sich heraus verständliche Frage aufgeworfen hat, weil Entgeltpunkte einem
Versicherten nicht "gewährt" werden, sondern sich aus rentenrechtlichen Zeiten, Zuschlägen und aufgelösten Wertguthaben von
Gesetzes wegen nach Maßgabe des § 66 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch "ergeben". Aber auch bei Auslegung seiner Fragestellung
aus dem Sinnzusammenhang der Beschwerdebegründung im Sinn einer höheren Rentenleistung hat er nicht dargelegt, dass die aufgeworfene
Frage auch klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit hätte er aufzeigen müssen, dass
sich die Frage aus der Rechtsprechung nicht beantworten lässt, insbesondere weil das LSG insoweit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 26.6.2007 (1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10) herangezogen hat. Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden,
wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs
aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung
der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; Senatsbeschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314).
So liegt der Fall hier. Schon nach den vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des LSG hat das BVerfG im Beschluss
vom 26.6.2007 sowohl Fragen des Eigentumsschutzes im Zusammenhang mit der Heranziehung Selbstständiger zur Beitragsentrichtung
in der Rentenversicherung (SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 29) als auch Fragen der Ungleichbehandlung Selbstständiger anhand eines
selbstständigen Lehrers (aaO RdNr 31) abgehandelt, der - wie der Kläger als Seelotse - vom BVerfG als besonders schutzbedürftig
eingestuft worden ist, weil sein Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert. An einer solchen
Auseinandersetzung mit der von ihm selbst angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt es.
Überdies hätte sich der Kläger aber auch mit der umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG wie auch des Bundessozialgerichts
zu Art
3 Abs
1 und Art
14 Abs
1 Grundgesetz sowie sich den aus diesen ergebenden Anforderungen substanziell auseinandersetzen müssen. Stattdessen legt er maßgeblich
nur seine eigene Rechtsmeinung zu diesen Grundrechtsnormen dar. Das reicht für eine Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht
aus.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Kläger die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargetan
hat. Zweifel hieran bestehen, weil das LSG nicht nur "angedeutet" hat, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren ausgeschlossen
sein könnte, weil er sich vor der Rentenbewilligung weder gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht noch gegen die
Heranziehung zu Beiträgen gewandt habe. Es hat dies vielmehr - ob zu Recht oder zu Unrecht und ob mit hinreichender Begründung
mag dahinstehen - als primären Grund für Bedenken dagegen genannt, dass "rückwirkend die Berechnungsgrundlagen der Rente für
vergangene Zeiträume zu ändern" seien. Dass es diese Begründung offenbar selbst als tragend angesehen hat, lässt sich daraus
erkennen, dass sich das LSG nachfolgend "unabhängig hiervon" mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Berechnung der klägerischen
Rente befasst hat. Stützt das Instanzgericht seine Entscheidung aber nebeneinander auf mehrere Begründungen, so kann eine
Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund
vorliegt und formgerecht gerügt wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 5, 38; SozR 4-1500 § 160 Nr 21).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.