Rente wegen Erwerbsminderung
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Breitenwirkung
Aufzeigen von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche
Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
4. Behauptet ein Kläger noch nicht einmal, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu dem von der gestellten Frage erfassten Themenkomplex gebe, und prüft - anders als erforderlich - nicht, ob sich Anhaltspunkte
für deren Beantwortung nicht aus bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben könnten, wird eine Klärungsbedürftigkeit
nicht aufgezeigt.
Gründe:
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 7.10.2016 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 13.12.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß
dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger meint, der Rechtsstreit werfe folgende Frage auf: "Ist bei Vorliegen einer Erwerbsminderung bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit
rückschauend auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit trotz zeitlich späterer Feststellung der Erwerbminderung und entgegen
des Gesetzeswortlautes des §
43 SGB VI 'auf nicht absehbare Zeit' abzustellen und damit Arbeitsunfähigkeit mit Erwerbsminderung gleichzusetzen?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete und ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen
des LSG überhaupt klärungsfähige Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet hat. Jedenfalls hat er deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass
es keine Rechtsprechung des BSG zu dem von der gestellten Frage erfassten Themenkomplex gebe, und prüft - anders als erforderlich - nicht, ob sich Anhaltspunkte
für deren Beantwortung nicht aus bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben könnten (vgl Senatsbeschluss
vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.