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BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - 13 R 344/16
Rente wegen Erwerbsminderung Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Breitenwirkung Aufzeigen von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
4. Behauptet ein Kläger noch nicht einmal, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu dem von der gestellten Frage erfassten Themenkomplex gebe, und prüft - anders als erforderlich - nicht, ob sich Anhaltspunkte für deren Beantwortung nicht aus bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben könnten, wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 07.10.2016 L 33 R 151/16 , SG Potsdam S 17 R 511/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: