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BSG, Beschluss vom 25.01.2017 - 13 R 350/16
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für die Frage, ob die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt).
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6
,
SGB VI § 177 Abs. 1
,
SGB VI § 249 Abs. 1
,
SGB VI § 307d
,
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.06.2016 L 18 KN 89/15 , SG Aachen S 8 KN 120/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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