Gründe:
Mit Urteil vom 12.8.2015 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Halbwaisenrente
nach ihrem leiblichen Vater verneint, weil dessen Tod nicht nachgewiesen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und das Vorliegen des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch das LSG gerügt, weil dieses die unstreitige Auszahlung der Lebensversicherung durch die Württembergische Versicherung
zwar zur Kenntnis genommen, diesen Vortrag aber rechtlich nicht gewürdigt, sondern übergangen habe. Bei Berücksichtigung dessen,
dass die Auszahlung einer Lebensversicherung zwingend den Tod des Versicherten voraussetze, wäre in einer "Gesamtschau" aber
"mehr als wahrscheinlich gewesen", dass das LSG davon ausgegangen wäre, der Tod des Versicherten sei nachgewiesen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 23.11.2015 nicht.
Mit ihrer Rüge, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zwar die Auszahlung einer Lebensversicherung
zur Kenntnis genommen, dies aber nicht als ausreichenden Nachweis für den Tod des Versicherten angesehen habe, beachtet sie
nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch, dass er auch "erhört"
wird (vgl nur Senatsbeschlüsse vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - und vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris). Denn die Gerichte werden durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 Grundgesetz) nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.10.2009
- 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497). Dass das LSG ihren Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe, behauptet die Klägerin gerade nicht. Im Kern ihres
Vorbringens greift sie vielmehr die Beweiswürdigung des LSG an. Diese Rüge kann aber der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb
nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG ein geltend gemachter Verfahrensmangel ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG (Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung) gestützt werden
kann.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.