Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
29. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 29.9.2015 einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Bescheids über die Anpassung
seiner Altersrente zum 1.7.2014 und Verurteilung des beklagten Rentenversicherungsträgers zur Zahlung einer höheren Rente
verneint. Seine Einwendungen beträfen nicht die korrekte Umsetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2014, sondern vielmehr den
Bescheid über die ursprüngliche Bewilligung der Altersrente (Rentenbescheid vom 22.4.2014, Widerspruchsbescheid vom 26.5.2014);
insoweit sei noch ein Klageverfahren vor dem SG Dortmund anhängig (Az S 24 KN 171/14).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten
Schreiben vom 16.10.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt. Er hält die Darstellung des Sachverhalts im LSG-Urteil für unzutreffend und bittet um die Gelegenheit
zu einer Aussage vor dem BSG, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde
wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Auf die genaue Beachtung der dort näher beschriebenen Formerfordernisse ist der Kläger zudem in einem erläuternden Schreiben
des Berichterstatters vom 19.10.2015 nochmals hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 9.11.2015 sind formgerechte
Erklärungen des Klägers nicht eingegangen.
Sein Rechtsmittel ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.