Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages
Gründe:
Mit Urteil vom 20.6.2007 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente
wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt.
Sie beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 17.9.2007 genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht, weil keiner der in §
160 Abs
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen könne, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bestehe (vgl BSG SozR
1500 §
160a Nr
14, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin trägt vor, sie habe mit Schriftsatz vom 3.5.2007 unter Benennung eines Sachverständigen beantragt, ein weiteres
neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Diesen Antrag habe sie auf Hinweis des Gerichts, dass beabsichtigt sei,
nach §
153 Abs
4 SGG zu entscheiden, mit Schriftsatz vom 14.5.2007 wiederholt.
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit die Stellung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags hinreichend dargetan
hat. Jedenfalls hat sie nicht angegeben, diesen Antrag bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2007 aufrechterhalten
zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter aber nur dann mit der Rüge des
Übergehens eines Beweisantrags nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - Juris mwN).
Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlungen - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche
Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung
vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind. An entsprechender Darlegung der Klägerin fehlt es.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.