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BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - 13 R 387/17
Anspruch auf höhere Altersrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall
1. Werden keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des LSG genannt, die von einem abstrakten Rechtssatz eines Obergerichts abweichen, ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.
2. Nicht ausreichend ist es, den jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und auf die abweichenden Umstände seines Einzelfalls abzustellen.
3. Die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall begründet die Zulassung der Revision nicht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.11.2017 L 13 R 1756/17 , SG Ulm 17.03.2017 S 11 R 1434/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: