Anspruch auf höhere Altersrente
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall
Gründe:
Mit Urteil vom 21.11.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch auf höhere Altersrente verneint.
Die Beklagte habe die ab 1.1.2014 bewilligte Altersrente des Klägers zutreffend berechnet, indem sie für die FRG-Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt habe. Die Voraussetzungen des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG seien erfüllt. Der Kläger habe entsprechend den Maßstäben des Urteils des BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Oktober 1994 zunächst in Sachsen begründet und sei im Mai 1995 in das alte Bundesgebiet
verzogen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 25.1.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargetan hat.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht
iS von §
160a Abs
2 S 3
SGG zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN).
Diesen Anforderungen wird der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beschwerdebegründung des Klägers ist - anders als notwendig - bereits keine klare Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich
einer Norm des Bundesrechts zu entnehmen. Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 23, stRspr). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern
ließe (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, stRspr).
Davon abgesehen ist jedenfalls auch die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Auch wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde
einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte (hier Art
3 Abs
1 GG) beschränken. Vielmehr muss - unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur - im Einzelnen aufgezeigt
werden, welche Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich konkret die gerügte Ungleichbehandlung ergeben soll. Dazu
müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen
Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2017 - B 5 R 202/17 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 4.10.2017 - B 12 R 6/17 B - Juris RdNr 15).
Der Kläger legt aber im Wesentlichen nur dar, dass sein Einzelfall anders gelagert sei als derjenige, der der vom LSG zitierten
Entscheidung des BSG zugrunde gelegen habe. Damit begründet er zwar seine Ansicht, dass das LSG den Rechtsstreit falsch entschieden habe; es fehlen
jedoch gerade Ausführungen dazu, welche abstrakten Rechtsfragen zu §
30 SGB I oder Art 6 § 4 S 1 FANG weiterhin höchstrichterlich klärungsbedürftig, dh nicht bereits durch die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG hinreichend beantwortet worden sind. Solche Ausführungen fehlen auch in Bezug auf Art
3 GG. Der Kläger zitiert zwar aus der Entscheidung des BSG, dass der Gesetzgeber unterschiedlich stark gebunden werde, je nachdem, ob die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale
oder verhaltensbezogene Merkmale anknüpfe. Wenn er im Anschluss daran ausführt, dass im vorliegenden Fall von einer freien
Entscheidung bei der Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts keine Rede sein könne, beschäftigt er sich aber erneut nur mit der
Rechtsanwendung im Einzelfall.
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG rügt, erfüllt er auch dessen Darlegungsanforderungen nicht (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10f). Er benennt keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des LSG, die von einem
abstrakten Rechtssatz aus dem zitierten Urteil des BSG vom 31.10.2012 abweichen. Insoweit reicht es gerade nicht, den jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und auf
die abweichenden Umstände seines Einzelfalls abzustellen. Damit wird nicht - wie erforderlich - eine Nichtübereinstimmung
im Grundsätzlichen dargelegt. Allein die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall begründet die Zulassung
der Revision nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.