BSG, Beschluss vom 29.09.2014 - 13 R 40/14
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg - L 10 R 3506/14 ER-B - 11.09.2014 , SG Freiburg S 13 R 3307/14 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2014 wird
als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Durch Beschluss vom 11.9.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Freiburg vom 7.8.2014 (S 13 R 3307/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.9.2014 "Sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in §
160a Abs
1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in §
17a Abs
4 S 4
GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.