Gründe:
I
Das LSG Hamburg hat im Urteil vom 13.10.2015 erneut (nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe [PKH], Aufhebung des vorangegangenen
LSG-Urteils L 3 R 98/10 vom 27.3.2012 wegen eines Verfahrensmangels und Zurückverweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B) einen Anspruch des 1951 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen
Ermittlungen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Kläger hat gegen das am 23.10.2015 zugestellte LSG-Urteil mit einem am 22.11.2015 eingegangenen Telefax Beschwerde erhoben
und mit Telefax vom 23.11.2015 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Er macht
geltend, die am LSG entscheidende Einzelrichterin habe für den von ihm in der Verhandlung vorgelegten neuesten Nachweis für
Borreliose nicht genügend Interesse gezeigt und außer Acht gelassen, dass er als über 58-Jähriger beim Arbeitsamt nicht mehr
zu einer Arbeit verpflichtet sei. Hätten drei Berufsrichter entschieden, wäre es kaum möglich gewesen, "so ein Theater mit
total nicht zutreffenden Problemen zu führen". Zudem sei der vom Gericht gehörte neurologisch-psychiatrische Sachverständige
weder Virologe noch Endokrinologe, Urologe, Orthopäde, Internist oder HNO-Arzt und deshalb nicht geeignet, in seiner Sache
die vorliegenden Krankheiten zu erkennen und als Sachverständiger tätig zu sein.
II
1. Der vom Kläger durch Übersendung des PKH-Formulars sinngemäß gestellte Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Gegen das vom Kläger angegriffene LSG-Urteil ist als Rechtsmittel allein eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
statthaft (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann
(Nr 3).
Nach Prüfung des Streitstoffs ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden
könnte. Es ist nicht erkennbar, dass sich in der Streitsache des Klägers über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder das Urteil des LSG von einer oberstgerichtlichen
Entscheidung abweicht.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, lässt sich nicht feststellen. Nach Zurückverweisung
der Sache hat das LSG die Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG nunmehr mit Beschluss der Berufsrichter vom 16.6.2014 auf die Berichterstatterin übertragen. Auf die Einwendungen des Klägers
gegen das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 29.3.2015 hat es den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung
geladen. Während deren fast einstündiger Dauer haben der Kläger und sein anwesender Prozessbevollmächtigter Gelegenheit gehabt,
ergänzende Fragen zu dessen Gutachten zu stellen. Selbst wenn der Kläger, wie er jetzt vorträgt, das Bedürfnis hatte, noch
weitere Fragen als die von ihm wiedergegebene - ob der Sachverständige Virologe sei - anzubringen, ist doch aus der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung nicht erkennbar, dass er bzw sein Rechtsanwalt im Rahmen des (nach Unterbrechung der Verhandlung
für eine Zwischenberatung) protokollierten Sachantrags oder sonst vor Schließung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht
irgendetwas unternommen hätten, um sich mit einem solchen Anliegen Gehör zu verschaffen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Klägers (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) liegt somit nicht vor (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28). Wenn der Kläger das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. N. für unzutreffend
hält ("schreibt Unwahrheiten") und dessen fehlende Kompetenz auf anderen medizinischen Fachgebieten beanstandet, hat er damit
auch keinen anderen bedeutsamen Mangel des Verfahrens aufgezeigt.
Allein der Umstand, dass der Kläger die Entscheidung des LSG für sachlich falsch hält, reicht nicht aus, um den Zugang zur
Revisionsinstanz zu eröffnen (BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG Beschluss vom 9.12.2014 - B 5 R 142/14 B - BeckRS 2015, 67464 RdNr 3).
Ist hiernach die Bewilligung von PKH wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
abzulehnen, so entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften, weil sie nicht
durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4 SGG). Sie ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.