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BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - 13 R 414/14
Witwenrente nach Versorgungsehe Verletzung rechtlichen Gehörs Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG
1. Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können.
2. Eine Rechtsfrage ist bereits dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem aufgeworfenen Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 15.10.2014 L 3 R 183/13 , SG Halle S 13 R 536/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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