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BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - 13 R 415/14
Rente wegen Erwerbsminderung Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags in Rentenverfahren Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen
1. Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund der bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
2. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag i.S. von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO erfordert die Benennung eines zumindest dem Fachgebiet nach bestimmten Sachverständigen und die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas.
3. Der Beweisantrag im Rentenverfahren muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen.
4. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 403
Vorinstanzen: LSG Thüringen 01.10.2014 L 3 R 276/12 , SG Meiningen 26.01.2012 S 25 R 2959/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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