Höhe der Altersrente
Divergenzrüge
Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
Entwickeln eigener rechtlicher Maßstäbe
Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
Gründe:
I
Im Streit steht der Zeitpunkt des Beginns und die Höhe einer Altersrente für den Kläger.
Schlussendlich hat der Kläger zur Niederschrift des LSG begehrt, die Zeit vom 18.6.1948 bis 30.8.1948 als Ersatzzeit und für
die Zeit vom 8.9.2000 bis 30.6.2003 Aufstockungsbeiträge anzuerkennen sowie diese der Rentenberechnung ab dem 1.12.2004 ebenso,
wie höhere Entgelte für die Zeit vom 8.9.2000 bis 31.1.2006 nach Maßgabe des Vergleichs vor dem LAG vom 24.7.2008, zugrunde zu legen. Dies hatte die Beklagte zuvor durch Verwaltungsakte abgelehnt. Das SG hat die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit im Gerichtsbescheid vom 6.4.2011 für zutreffend befunden, allerdings deren
Beanstandung der Beiträge vom 1.12.2004 bis 31.1.2006 geändert und die Beklagte verurteilt die Regelaltersrente des Klägers
ab dem 1.12.2004 unter Berücksichtigung dieser Beiträge neu zu berechnen. Gegen letzteres hat sich die Beklagte mit ihrer
Berufung vor dem LSG gewandt und darüber hinaus beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen; der Kläger hat neben dem
oben dargelegten Begehren beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger wiederholt Anträge auf Akteneinsicht beim LSG gestellt und Akteneinsicht
erhalten. Der Kläger hat auch Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des LSG sowie die senatsinterne Geschäftsverteilung
erhalten. Die mehrfach von ihm angebrachten Ablehnungsgesuche gegen die Richterin B. und den Vorsitzenden Richter, Vizepräsidenten
des LSG M. , sind erfolglos geblieben. Letzteres gilt auch für die PKH-Anträge des Klägers.
Das LSG hat aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 16.12.2015 der Berufung der Beklagten stattgegeben und den Gerichtsbescheid
des SG aufgehoben sowie die Klage gegen die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen
den Gerichtsbescheid zurückgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, prozessrechtliche Hindernisse stünden seiner Entscheidung nicht entgegen. Einem im Vorfeld
der Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Klägers sei nicht nachzukommen gewesen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs
sei nicht erkennbar. Der Kläger habe im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten und diese
auch wahrgenommen. Soweit der Kläger weitere Sachermittlungen für erforderlich befunden habe, sei dies kein Anlass für eine
Vertagung gewesen, denn die begehrte Aufklärung sei nicht entscheidungserheblich. Die Nichtherausgabe des schriftlichen Sachberichts
der Berichterstatterin in der Sitzung vom 16.12.2015, den diese mündlich vorgetragen habe, verletze den Kläger ebenfalls nicht
in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei dem im Berufungsverfahren entscheidenden 13. Senat des Bayerischen LSG handele
es sich auch nicht um ein "Ausnahmegericht"; die Zuteilung der klägerischen Sache an diesen Senat folge dem Geschäftsverteilungsplan.
Die Gesuche des Klägers auf Ablehnung von Senatsmitgliedern seien durch mehrere Beschlüsse behandelt worden, zuletzt in der
mündlichen Verhandlung. Zweifel an der Generalvollmacht des für die Beklagte in der Sitzung auftretenden Sitzungsvertreters
bestünden nicht.
In der Sache hat das LSG befunden, dass die Beiträge für die Zeit vom 1.12.2004 bis 31.1.2006 von der Beklagten zu Recht beanstandet
worden seien. Der Kläger sei von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Dies folge aus dem Gesamtbild, das sich aufgrund
zahlreicher Unterlagen ergeben habe. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gelte auch auf Dauer; eine einseitige Widerrufsberechtigung
für den Versicherten bestehe nicht. Auch fänden sich keine entsprechenden Hinweise in den Verwaltungsakten. §
26 Abs
1 SGB IV iVm § 45 Abs 2 SGB X stelle keine dem entgegenstehende Hürde dar. Zudem könnten die Beiträge für die Zeit vom 1.12.2004 bis 31.1.2006 jedenfalls
nicht als Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten oder Zuschläge für Entgeltpunkte für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungszeiten
bei der Rentenberechnung nach Beginn der Rente am 1.12.2004 berücksichtigt werden. Gegen die Höhe der Berechnung der Regelaltersrente
bestünden keine Bedenken. Dies betreffe vor allem die Nichtberücksichtigung weiterer Ersatzzeiten, die Entgelte für die geringfügige
Beschäftigung und in der Schweiz zurückgelegte Zeiten.
Das LSG hat die Revision in dem vorbezeichneten Urteil nicht zugelassen. Der Kläger begehrt vor dem BSG die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen. Er bringt
insbesondere vor, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG an der Verlesung von Schriftsätzen und der Genehmigung
des Protokolls gehindert worden sei. Zudem hätte ihm vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht insbesondere in die Verwaltungsakten
der Beklagten gewährt werden müssen. Ferner seien die an der Entscheidung des LSG mitwirkenden Richter befangen gewesen.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Dahinstehen kann hier, ob der Kläger nach seinen eigenen Angaben und den Ermittlungen
des Senats die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dahinstehen kann auch eine Entscheidung
über die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob erst die Zustellung der beglaubigten Ausfertigung des Urteils des LSG am 19.2.2016
die Frist des §
160a Abs
1 SGG, innerhalb der auch das PKH-Formular einzureichen ist (BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2 und [Kammer] Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6; BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 und Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; BVerwG Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 - Buchholz 310 §
166 VwGO Nr 38; BFH Beschluss vom 19.6.2000 - VI S 2/00 - BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884), auslösen konnte oder bereits der am 4.2.2016 erfolgte fehlgeschlagene Zustellungsversuch. Zwar wäre, legte der Senat den
zuletzt benannten Zeitpunkt zugrunde, die Übersendung des ausgefüllten Vordrucks mit der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse am 11.3.2016 nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Nach den weiteren Ermittlungen
im Verlaufe des PKH-Verfahrens muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der übersandten Entscheidung des LSG keine Rechtsmittelbelehrung
angefügt war, sodass die Frist des §
66 Abs
2 Halbs 1
SGG gilt und die Einreichung des Vordrucks fristwahrend erfolgt ist. Gleichwohl vermag der Kläger mit seinem Begehren nicht durchzudringen,
denn es mangelt an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
Gegen das vom Kläger angegriffene Urteil des LSG ist als Rechtsmittel allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
statthaft (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG inhaltlich richtig oder falsch ist. Vielmehr
darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, ist nach Prüfung des Streitstoffs
und Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinen Schreiben vom 24.1.2016, 6.3.2016, 26.4.2016, 19.1.2017 und 26.3.2017
nicht ersichtlich.
1. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang ungeklärte und für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Rechtsfragen von Bedeutung sein könnten, ist nicht
ersichtlich. Die Entscheidung des LSG zur Rechtmäßigkeit der Beanstandung der Beiträge, zu der Berücksichtigung einer weiteren
Ersatzzeit und höherer Entgelte beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der vorhandenen Unterlagen und ihrer Zusammenschau,
ohne dass sich insoweit neue oder bisher anders bewertete höchstrichterlich zu entscheidende Rechtsprobleme stellten.
2. Dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Erfolg von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Divergenz bedeutet das
Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt
worden sind. Sie kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG
nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet
die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht (vgl BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10; s auch BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 37/16 BH - unveröffentlicht). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Das LSG nimmt - soweit überhaupt zur Entscheidung
des Rechtsstreits erforderlich - ausdrücklich auf höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug und setzt sich dabei nicht mit einem
abstrakten Rechtssatz in einen Gegensatz zu dieser.
3. Schließlich vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel in dem Sinne erfolgreich rügen könnte, dass deswegen die Revision
zuzulassen wäre (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach Halbs 2 dieser Vorschrift kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Derartige Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
a) Die vom Kläger geltend gemachten Verletzungen rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG; §
62 SGG) durch das LSG liegen nicht vor.
aa) Eine Gehörsverletzung kann hier nicht mit der Behauptung, dass dem Kläger das Verlesen von Schriftsätzen in der mündlichen
Verhandlung untersagt worden sei, erfolgreich gerügt werden. Sie ist hier deshalb bereits nicht gegeben, weil die unter Bezug
genommenen Schriftsätze keine Ausführungen beinhalten, die nicht schon während des Verfahrens und vor der Ladung zur mündlichen
Verhandlung Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung waren und vom Kläger ausführlich schriftlich behandelt worden sind.
In dem Schriftsatz vom 13.12.2015 steht die nach Ansicht des Klägers mangelnde Bevollmächtigung der Sitzungsvertreter der
Beklagten im Zentrum seiner Ausführungen. Hierzu hatte er sich im Verlaufe des Verfahrens bereits mehrfach verhalten. Am 14.12.2015
hat er sich - ebenfalls wiederholt - mit der Frage nach der rechtmäßigen Besetzung des Spruchkörpers des LSG befasst und den
seiner Ansicht nach für ihn nicht hinreichenden Möglichkeiten zur Akteneinsicht. Der Schriftsatz vom 15.12.2015 beinhaltet
ein wiederholt gestelltes Ablehnungsgesuch. Ausweislich der Niederschrift ist dem Kläger - entgegen seiner Ausführungen -
zudem Gelegenheit gegeben worden, den Inhalt dieser Schriftsätze vorzubringen; die darin enthaltenen rechtlichen Aspekte sind
also Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zudem wurden die Schreiben dem Protokoll beigefügt, was einer Aufnahme
in das Protokoll gleichsteht (§
122 SGG iVm §
160 Abs
5 ZPO). Ein darüber hinausgehendes Recht kann ein Beteiligter aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ableiten. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die
Gerichte werden durch Art
103 Abs
1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8 mwN; zuletzt BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr
6). Auch ein Verstoß gegen Art
19 Abs
4 GG liegt darin nicht.
bb) Ebenso wenig wird das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, dass er den mündlich vorgetragenen Sachbericht im
Sinne der Zusammenfassung der für das Gericht wesentlichen Sach- und Rechtslage, nicht schriftlich ausgehändigt bekommen hat.
Er ist mit dem mündlich erstatteten Bericht gehört worden und hatte Gelegenheit sich hierzu zu äußern, was er ausweislich
der Niederschrift der mündlichen Verhandlung auch detailliert getan hat. Eine weitergehende Verpflichtung des LSG bestand
insoweit nicht. Die schriftliche Abfassung bleibt dem Tatbestand des Urteils vorbehalten.
cc) Soweit der Kläger mit dem Hinweis, der Vorsitzende des 13. Senats des LSG habe ihm verweigert den Inhalt des Protokolls
zu genehmigen, vorbringen möchte, er sei nicht damit durchgedrungen seine Sicht der Sach- und Rechtslage zu Protokoll geben
zu dürfen, liegt auch hierin kein Gehörsverstoß. Abgesehen davon, dass hier ebenso wie zuvor dargelegt gilt, dass ein Beteiligter
mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden muss, ist der Niederschrift zu entnehmen, dass der Kläger "gehört"
worden ist. So ist dort wiedergegeben, dass, weshalb und womit der Kläger im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung durch
die Berichterstatterin nicht einverstanden war. Auch ist das Verlesen der unter II.3.a) aa) benannten Schriftsätze sowie deren
Aufnahme zur Protokollanlage festgehalten und sind weitere inhaltliche Äußerungen des Klägers aus dem Verlauf der mündlichen
Verhandlung protokolliert worden. Im Übrigen bedürfen nur die in §
162 Abs
1 S 1
ZPO aufgezählten Vorgänge der Genehmigung durch die Beteiligten bei Aufnahme in das Protokoll. Diese wurde ausweislich der Niederschrift
vom 16.12.2015 jeweils durch den Kläger erklärt.
dd) Auch mit dem Vorbringen des Klägers bezüglich der (vermeintlichen) Verweigerung von Akteneinsicht könnte ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Gehörsrüge nicht zum Erfolg bringen. Der Kläger hat seit Juni 2011 regelmäßig Akteneinsicht
beantragt. Sie ist ihm am 7.7.2011, 18.7.2011 und 16.11.2011, am 26.1.2012, 20.3.2012, 3.7.2012, 7.8.2012, 16.8.2012, 23.8.2012,
28.8.2012, 13.9.2012 und 25.9.2012, am 2.5.2013, 28.5.2013, 11.6.2013, 25.6.2013, 9.7.2013 und 27.9.2013 sowie am 2.1.2015,
30.4.2015 und 12.11.2015 gewährt und von ihm auch tatsächlich wahrgenommen worden. Das LSG hat dem Kläger ferner am 17.11.2015
die Möglichkeit der Akteneinsicht für den 1.12.2015 oder 3.12.2015 sowie mit Schreiben vom 11.12.2015 für den 14.12.2015,
15.12.2015 oder 16.12.2015 unmittelbar vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung um 11:45 Uhr angeboten. Von letzteren Möglichkeiten
hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dies muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. Denn ein Beteiligter kann sich nur
dann auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, wenn er selbst alles unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen
(vgl BSG Beschluss vom 14.6.1988 - 7 BAr 58/88 - SozR 1500 § 67 Nr 21 - Juris RdNr 4, 5; s zuletzt BSG Beschluss vom 3.7.2017 - B 13 R 34/16 BH - Juris RdNr 11).
ee) Dass ein Prozessbevollmächtigter das Erfordernis der Zulassung der Revision oder die Zurückverweisung an das LSG wegen
einer Gehörsverletzung durch eine vom Kläger behauptete Unvollständigkeit der Akten der Beklagten begründen könnte, ist für
den Senat ebenfalls nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Beklagte spätestens am 3.3.2015 die vollständigen Akten wieder
vorgelegt hatte und der Kläger diese am 30.4.2015 eingesehen hat, ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG auf
einer verfahrensfehlerhaften Unvollständigkeit dieser Akten beruhen könnte.
ff) Ebenso wenig könnte ein Prozessbevollmächtigter mit dem Vorbringen einer Gehörsverletzung durch unterlassene Verlegung
der mündlichen Verhandlung wegen des Erfordernisses weiterer Sachermittlungen zum Erfolg gelangen. Wie bereits dargelegt,
ist das rechtliche Gehör eines Beteiligten nur dann verletzt, wenn die Entscheidung des Gerichts auf dieser Gehörsverletzung
beruht. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn es ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts keiner weiteren Ermittlungen
und damit auch keiner Terminverlegung oder Vertagung der Verhandlung bedurfte. So liegt der Fall hier, denn das LSG ist der
Auffassung, dass eine Anfrage bei der Universität H. keinen weiteren rechtlichen Erfolg für den Kläger hätte mit sich bringen
können. Bei ihm seien bereits die maximal möglichen Zeiten der schulischen Ausbildung anerkannt worden.
Im Übrigen liegt in diesem Vorbringen im Kern auch keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Zu deren - vorliegend
nicht erfüllten - Voraussetzungen siehe unten unter d). Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können
jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend
gemacht wird (BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Ein Verstoß gegen §
122 SGG iVm §
160 Abs
4 ZPO, auf den sich die beabsichtigte Beschwerde erfolgreich stützen ließe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nach §
160 Abs
4 ZPO können Beteiligte beantragen, das bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Hieraus folgt nicht,
dass der Vorsitzende zwingend jedes Vorbringen der Beteiligten, wenn von diesen gewünscht und beantragt, zur Niederschrift
nehmen muss. Dies gilt auch soweit der Kläger sich dagegen wendet, er habe im Anschluss an den Sachbericht der Berichterstatterin
keine "richtigstellende" Erklärung zu Protokoll geben dürfen. Hier verkennt er die Reichweite dieser prozessrechtlich eingeräumten
Möglichkeit. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Erklärung eines Beteiligten in das Protokoll erfolgt durch das Gericht
(vgl Schultzky in Zöller,
ZPO, 32. Aufl 2018, §
160 RdNr 15; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
122 RdNr 4 f). Dies ist vorliegend durch protokollierten Beschluss des Gerichts aufgrund geheimer Beratung geschehen. Zur Begründung
verweist der Beschluss auf den in §
160 Abs
4 S 2
ZPO ausdrücklich benannten Ablehnungsgrund, dass es nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidungsfindung nicht auf die wortlautgetreue
Wiedergabe der Sicht des Klägers ankomme. Eine solche Begründung ist ausreichend. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass
bei der Beschlussprotokollierung im Einzelnen wiedergegeben wird, was der Beteiligte protokolliert wissen wollte (vgl Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
122 RdNr 4 f). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Soweit im Protokoll durch Wiedergabe der Erläuterungen des Klägers zum Sachbericht
durch den Vorsitzenden dargelegt wird, was der Kläger im Kern festgehalten haben wollte, kommt - wie unter II.1.a) bb) ausgeführt
- insoweit auch keine Gehörsverletzung in Betracht.
c) Ebenso wenig könnte ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter mit der Rüge der fehlerhaften Behandlung von Befangenheitsanträgen oder der fehlerhaften
Besetzung des erkennenden Senats des Bayerischen LSG als "Ausnahmegericht" durchdringen.
aa) Soweit der Kläger so zu verstehen sein sollte, er behaupte sein Ablehnungsgesuch bezüglich des Vorsitzenden des 13. Senats
des LSG in der mündlichen Verhandlung sei übergangen worden, zeigt die Niederschrift, dass über ein solches Gesuch durch den
Senat befunden worden ist.
bb) Ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte auch - soweit die klägerischen Ausführungen so zu verstehen sein sollten - mit
dem Vorbringen, der abgelehnte Richter hätte nicht an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen ihn selbst beteiligt
sein dürfen, nicht zur Zulassung der Revision gelangen. Das Revisionsgericht ist im Hinblick auf §
557 Abs
2 ZPO (iVm §
202 S 1
SGG) grundsätzlich an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind.
Dies gilt auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen
haben (§§
60,
177 SGG; vgl hierzu entsprechend BVerfG Beschluss vom 9.6.1971 - 2 BvR 225/69 - BVerfGE 31, 145, 164; BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Allerdings ist das Revisionsgericht in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden
Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art
101 Abs
1 S 2
GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, dann nicht gebunden, wenn
die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG grundlegend verkannt hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 6). Dies kann der Fall sein, wenn der abgelehnte Richter selbst an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
beteiligt war. Andererseits lässt Art
101 Abs
1 S 2
GG in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine solche Selbstentscheidung
zu (stRspr, vgl ua BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 7, 10; vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris RdNr 20 ff mwN). Dies gerät mit der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung des Gesuchs dann keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt
und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - BVerfGK 5, 269, 281 f - Juris RdNr 54). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine
Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.
So liegt der Fall hier. Die zur Niederschrift gegebene und rechtlich gebotene Begründung für die Einstufung des Gesuchs als
rechtsmissbräuchlich durch den LSG-Senat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
60 RdNr 10d) zeigt, dass bei der Entscheidungsfindung ausschließlich in Erwägung gezogen worden ist, dass dem abgelehnten Richter
zur Last gelegte "prozessuale Fehlhandlungen" unbeachtlich und wiederholt angebracht worden sind. Insoweit nimmt die Begründung
der Entscheidung Bezug auf den vom Kläger verlesenen und als Anlage zum Protokoll gegebenen Schriftsatz vom 14.12.2015. Unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen sowie der aus den Akten erkennbaren Wiederholung des Ablehnungsgesuchs verletzt die
Bewertung des Gesuchs als ungeeignet nicht die verfassungsrechtliche Garantie des Gebots des gesetzlichen Richters.
cc) Soweit der Kläger auch im PKH-Verfahren weiter vorbringt, der 13. Senat des Bayerischen LSG sei bei der Entscheidung,
die er anzufechten gedenke, ein "Ausnahmegericht" gewesen, weil dessen Besetzung nicht dem Geschäftsverteilungsplan entsprochen
habe und sich die Befangenheit der entscheidenden Richter bereits daraus ergebe, dass sie gleichwohl geurteilt hätten, vermag
dies ebenfalls keine Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.
Abgesehen davon, dass auch insoweit die obigen Ausführungen zur Reichweite der Entscheidung des Revisionsgerichts über ein
Ablehnungsgesuch gelten, ist nicht festzustellen, dass der 13. Senat des LSG die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen
insoweit überschritten hat.
Im Übrigen gilt, der Geschäftsverteilungsplan ist nach §
21e Abs
9 GVG im Gericht zur Einsichtnahme auszulegen und hat nach §
21e Abs
1 GVG die personelle Besetzung der Spruchkörper zu Beginn des Geschäftsjahres festzulegen. Einer Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans
bedarf es - entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung - nach §
21e Abs
9 GVG überhaupt nicht und daher auch nicht in einer bestimmten Form (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - Juris RdNr 9, 10). Ausweislich der LSG-Akten hatte der Kläger auch Gelegenheit
anlässlich einer Akteneinsicht Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan zu nehmen (Schreiben vom 2.4.2012) und hat dies am
30.4.2015 getan. Er hat ihn ausweislich der Gründe der Entscheidung des LSG vor dessen mündlicher Verhandlung auch erhalten.
Soweit der Kläger erneut den "Turnus" angreift, ist bereits in der Entscheidung des LSG darauf hingewiesen worden, dass dieser
für Verfahren mit Eingang im Jahr 2011 noch nicht galt.
Für die in diesem Zusammenhang möglicherweise ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist
ebenfalls nichts ersichtlich. Der aus Art
2 Abs
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards,
wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen
nicht gewahrt werden (BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 mwN). Dies ist hier nicht gegeben.
d) Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Sachaufklärungsrüge (§
103 SGG) erfolgreich anbringen könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn man annehmen wollte, der Kläger
habe - unter Heranziehung der reduzierten Anforderungen bei einem unvertretenen Kläger (BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11) - einen bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag im Hinblick auf die an der Universität
H. zurückgelegten Zeiten gestellt. Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß §
103 SGG verletzt, bestehen nach §
160a Abs
2 S 3 iVm §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG spezifische Erfordernisse. Insoweit muss neben dem gestellten Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Entscheidung
des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8). Das ist vorliegend jedoch auszuschließen. Für die Entscheidung des LSG kam es rechtlich
auf die nach Ansicht des Klägers fehlerhaft unterlassene weitere Anfrage bei der Universität H. nicht an. Das Gericht ist
der Rechtsauffassung und diese ist insoweit zugrunde zu legen, dass weitere Ausbildungszeiten keine rentenrechtlich relevanten
Zeiten darstellten, da bereits die Höchstdauer der schulischen Zeiten beim Kläger von der Beklagten anerkannt worden ist (s
im Übrigen unter II.1.a) ff).