Gründe:
I
Das Hessische LSG hat im Urteil vom 2.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf eine nicht aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzte
Altersrente auch für den Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2010 verneint. Für die Zeit ab November 2010 zahlt der beklagte
Rentenversicherungsträger auf einen Antrag des Klägers vom 13.10.2010 hin die Altersrente ohne Abschläge zugunsten seiner
geschiedenen Ehefrau, die im März 2000 verstorben war. Das LSG hat es als verfassungsgemäß angesehen, dass nach den Bestimmungen
des zum 1.9.2009 in Kraft getretenen VersAusglG eine Anpassung der Rente des Ausgleichsverpflichteten infolge des Todes der ausgleichsberechtigten Person nur auf Antrag
und nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt (§§ 37, 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG).
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
sowie einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 1.2.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat darin weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch einen Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen,
dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den
Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort
auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht
überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; Nr 16
RdNr 4 f; Nr 24 RdNr 5 ff).
Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Ihr kann lediglich entnommen werden, er - der Kläger
- habe bereits im Berufungsverfahren vorgetragen, es sei mit der Härteregelung in § 4 VAHRG nicht vereinbar, wenn die Rente erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, neu berechnet
werde. Die aktuelle Gesetzeslage verstoße deshalb gegen Art
14 GG und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diese Reform könne nur dann grundrechtsmäßig sein, wenn sie eingetretene Ungerechtigkeiten
von Amts wegen oder zumindest nach einem Antrag mit Rückwirkung auf den Todeszeitpunkt des geschiedenen Ehegatten beseitige.
Selbst wenn dem bei wohlwollender Auslegung eine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit des § 34 Abs 3 VersAusglG mit den genannten Verfassungsbestimmungen entnommen werden könnte, ist doch die weitere Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht
dargetan. Denn der Kläger setzt sich weder mit den im angefochtenen Urteil genannten Argumenten dafür, dass § 34 Abs 3 VersAusglG verfassungskonform sei, noch mit der dort zitierten Entscheidung des BVerfG vom 5.7.1989 (1 BvL 11/87 ua - BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8) inhaltlich auseinander. Er prüft deshalb auch nicht, ob sich aus jenem Urteil des BVerfG bereits hinreichende
Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage ergeben (vgl BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27). Erst recht fehlt eine Prüfung, ob sich auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des BVerfG
zu § 37 VersAusglG die Frage hinreichend klar beantworten lässt (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152 RdNr 38 ff, 43 ff).
2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX, RdNr 202 ff).
Das Vorbringen des Klägers wird auch diesen Erfordernissen nicht gerecht. Er rügt als Verfahrensmangel sinngemäß, das LSG
habe es unterlassen, eine Entscheidung des BVerfG nach Art
100 Abs
1 GG einzuholen. Eine schlüssige Rüge der Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 S 2
GG) ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Denn aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das LSG von der Verfassungswidrigkeit
der für seine Entscheidung erheblichen Regelung in § 34 Abs 3 VersAusglG überzeugt gewesen sei und gleichwohl von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen habe. Nur in diesem Fall könnte die unterlassene
Vorlage an das BVerfG einen Verfahrensmangel bewirken (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris RdNr 39; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160 RdNr 57).
3. Soweit der Kläger im Übrigen auf Ausführungen in Schriftsätzen verweist, die er im Klage- und Berufungsverfahren eingereicht
hat, genügt das für eine aus sich heraus verständliche Darlegung von Zulassungsgründen nicht (vgl BSG Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 22.9.2015 - B 13 R 274/15 B - BeckRS 2015, 72851 RdNr 5).
Der Senat war auch nicht verpflichtet, den Kläger - entsprechend der Bitte seines Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen
Hinweis, falls weiterer Sachvortrag erforderlich sei - vorab auf die Unzulänglichkeit seines Vortrags aufmerksam zu machen.
Denn das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein
Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG. §
106 Abs
1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde
ordnungsgemäß zu begründen (stRspr - s BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 300/14 B - Juris RdNr 14 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.