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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 10 P 134/14
Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II Vorliegen einer privaten Pflegeversicherung Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags für die Zahlung eines höheren Pflegegeldes Anwendbarkeit des Meistbegünstigungsprinzips auch im Bereich der privaten Pflegeversicherung (hier mit der Möglichkeit der Wertung eines Schreibens des Versicherungsnehmers über die Verschlechterung der Alltagskompetenzen des Versicherten als Höherstufungsantrag) Berücksichtigung von Treu und Glauben und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Annahme einer Pflicht der privaten Versicherung zur Beratung im Sinne des Hinweises auf die Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags auch ohne Nachfrage seitens des Versicherten Pflicht zur Spontanberatung
1. Der Senat neigt dazu, einem Höherstufungsantrag materiell-rechtlich Bedeutung beizumessen, weil der früher gestellte Antrag, der zur Gewährung der niedrigeren Pflegestufe geführt hat, mit Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides verbraucht ist.
2. Auch im Rahmen eines privatrechtlichen Versicherungsverhältnisses bestehen Fürsorge- und Beratungspflichten, deren Verletzung und die hieraus resultierenden Nachteile entsprechend der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Herstellung des Zustandes, der bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung des Versicherungsträgers bestünde, zu kompensieren sind.
3. Ein verspäteter Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II ist von der privaten Versicherung zuzulassen, wenn sich die Berufung auf die verspätete Antragstellung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn den Begünstigten kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft, die Versäumung der Antragsfrist aber ursächlich auf eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten zurückzuführen ist.
Fundstellen: NZS 2015, 707
Normenkette:
VVG § 190 Abs. 6
,
VVG § 194 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1 S. 2-3
,
BGB § 242
,
SGB XI § 23 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 02.07.2014 S 17 P 85/11
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.07.2014 wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Versicherte H I für die Zeit vom 01.04.2010 bis 28.02.2011 weitere Leistungen nach der Pflegestufe II in Höhe von 451 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41 Euro seit dem 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011 und 01.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

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