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BSG, Beschluss vom 10.04.2015 - 13 R 445/14
Rückzahlung entrichteter Nachversicherungsbeiträge Substantiierung einer Grundsatzrüge Ständige Verwaltungspraxis Formulierung einer verständlichen Rechtsfrage
1. Der Vortrag, eine Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Verwaltungspraxis in einer Vielzahl von Fällen betreffe, genügt den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht.
2. Es fehlt bereits an der Darlegung einer generellen Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts.
3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
4. Es gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 09.12.2014 L 6 R 332/14 , SG Koblenz S 10 R 353/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5366,23 Euro festgesetzt.

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