Herabsetzung einer deutschen Altersrente aufgrund des Bezugs einer tschechischen Rente
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Begriff der höchstrichterich geklärten Rechtsfrage
Gründe:
I
Im Streit steht die Herabsetzung des Rentenzahlbetrags durch die Beklagte wegen des teilweisen Ruhens der deutschen Altersrente
aufgrund des Bezugs einer tschechischen Rente.
Die 1946 in der Tschechoslowakei geborene Klägerin zog 1978 nach Deutschland um. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises
"A". Ab dem 1.4.2011 bewilligte ihr die Beklagte eine Altersrente (Bescheid vom 15.2.2011). Im August 2012 erkannte der tschechische
Sozialleistungsträger der Klägerin ab dem 1.5.2004 eine Altersrente zu, für die der Auszahlungsanspruch vor dem 2.2.2006 erloschen
war. Durch Bescheid vom 27.9.2012 änderte die Beklagte die Höhe der Altersrente unter Berücksichtigung der aus Tschechien
gezahlten Leistung. Die Beklagte stützte die Änderung des Ausgangsbescheides sozialverwaltungsverfahrensrechtlich auf § 45 SGB X und materiell-rechtlich auf § 31 FRG. Im Widerspruchsverfahren hiergegen blieb die Klägerin ebenso wie im Gerichtsverfahren vor dem SG und dem LSG erfolglos (Urteile vom 10.8.2016 und 24.1.2018). Das LSG hat zwar angenommen, dass die Rücknahmeentscheidung
der Beklagten auf § 48 SGB X, anstatt auf § 45 SGB X hätte gestützt werden müssen. Eine Umdeutung nach § 43 SGB X sei aber zulässig. Auch lägen die Voraussetzungen des § 48 SGB X vor, insbesondere sei kein atypischer Fall gegeben, der von der Beklagten die Ausübung von Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung
verlangt hätte. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Als Zulassungsgrund benennt sie - aus ihrer Sicht - grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen, die der Klärung durch das BSG bedürften (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 10.5.2018 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in
klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren
klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort
auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung
unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend
erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - Juris RdNr 9; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Diese Anforderungen sind auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; BVerfG [Kammer] vom 15.2.2006 - 1 BvR 2597/05 - SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f; BVerfG [Kammer] vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff).
Die vorliegende Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Die Klägerin formuliert zwar mehrere Rechtsfragen. Sie legt deren (weiter bestehende oder erneute) Klärungsbedürftigkeit unter
Berücksichtigung der zu diesen Fragen bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG jedoch nicht hinreichend dar. Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit hier allein
auf zwei Entscheidungen des BSG hingewiesen wird, die nach Auffassung der Klägerin entweder die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen offenlassen (BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - RdNr 33) oder lediglich im Rahmen der Wiedergabe der - von der Klägerin für unzutreffend befundenen - Begründung des
LSG benannt werden (BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R). Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG
diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen
geben (BSG vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - Juris RdNr 9; BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). So liegt der Fall bezüglich der nachstehenden Rechtsfragen, die die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung formuliert
hat:
1. Darf das Gericht das Vorliegen eines atypischen Falls im Zusammenhang mit § 48 Abs 1 S 2 SGB X auch dann eigenständig prüfen, wenn die Verwaltungsbehörde dazu im Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren überhaupt
keine eigenen Prüfungen angestellt hat?
Die Klägerin behauptet zwar, in der Rechtsprechung sei geklärt, dass das Vorliegen eines "typischen oder atypischen" Falls
gerichtlich vollständig nachgeprüft werden könne. Ungeklärt sei jedoch, ob die Sozialgerichtsbarkeit eine von der Behörde
überhaupt nicht vorgenommene Prüfung bezüglich des Vorliegens eines typischen oder atypischen Falls eigenständig ersetzen
könne. Hier mangelt es an Ausführungen dazu, dass sich auch kein Rückschluss auf die Beantwortung dieser Frage aus Begründungen
von Entscheidungen des BSG ziehen lasse, die sich grundsätzlich mit der Frage der Umdeutung einer auf § 45 SGB X gestützten Entscheidung in eine solche nach § 48 SGB X im gerichtlichen Verfahren und in diesem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für das Vorliegen eines atypischen Falls befassen.
Beispielhaft sei hier die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.8.1994 (13 RJ 29/93 - Juris RdNr 31) genannt. Dort heißt es, "... falls die noch anzustellenden Ermittlungen (Anm. durch das Berufungsgericht
nach Zurückverweisung in einem Fall, in dem die Behörde ihre Aufhebungsentscheidung auf § 45 anstatt auf § 48 SGB X gestützt hatte) ergeben, daß ein 'atypischer Fall' vorlag, der eine Ermessensentscheidung der Beklagten notwendig machte,
ist der Bescheid vom ... einschließlich der Erstattungsanordnung nach § 50 SGB X rechtswidrig ...". In dieser Entscheidung hatte die Beklagte ersichtlich, weil sie sie auf § 45 SGB X gestützt hatte, kein Vorliegen einer "Atypik" geprüft. Gleichwohl gibt das BSG der Berufungsinstanz auf, eine solche Prüfung vorzunehmen.
2. Ist die Umdeutung eines auf § 45 SGB X gestützten Bescheides in "typischen Fällen" in einen Bescheid nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X zulässig, obwohl beide Vorschriften in der Vergangenheit verschiedene Bezugspunkte besitzen, weil im Rahmen des § 45 SGB X auf den Zeitpunkt des Erlasses des rechtswidrigen Verwaltungsakts abzustellen ist, während im Rahmen des § 48 SGB X der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse maßgeblich ist.
Auch zur hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage mangelt es an einer Auseinandersetzung mit bereits
vorhandener Rechtsprechung des BSG. Insoweit wird auf die soeben zitierte Entscheidung des erkennenden Senats verwiesen.
3. Verändert der Austausch der Rechtsgrundlagen das Wesen eines Leistungen entziehenden Bescheides nur dann, wenn die von
der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage im Tenor (Verfügungssatz) genannt ist?
Die Klägerin behauptet zur Begründung der von ihr ausgemachten Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zwar, die Entscheidung des
BSG vom 7.4.2016 (B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3) beantworte diese nicht. Dies ist jedoch eine pauschale Behauptung ohne nähere Auseinandersetzung
mit der zitierten Entscheidung. Eine solche wäre jedoch bereits deswegen erforderlich gewesen, weil der 5. Senat in der benannten
Entscheidung unter Hinweis auf zahlreiche Rechtsprechung und Literatur (RdNr 33) befunden hat, ob ein bloßes Auswechseln der
Rechtsgrundlage (vgl dazu BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23) und/oder ein Nachschieben von Gründen (BSG vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - BSGE 3, 209, 216; vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 279 f; vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1; vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23 sowie vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") zulässig sei, hänge bei belastenden
Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen würden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert
würden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde (BSG vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSGE 3, 209, 216; 9, 277, 279 f; BSG vom 31.1.1969 - 2 RU 234/66 - BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr 123 zu §
54 SGG; vom 1.12.1977 - 12 RK 13/77 - BSGE 45, 206, 208 = SozR 2200 § 1227 Nr 10; vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; vom 12.2.1980 - 7 RAr 107/78 - SozR 4100 § 119 Nr 12; BVerwG vom 15.6.1971 - II C 17.70 - BVerwGE 38, 191, 195; vom 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96, 97; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
54 RdNr 35 f mwN). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts sei in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff
zu bestimmen (vgl dahingehend BSG vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 §
60 Nr 3 RdNr 23; s auch Kopp/Schenke,
VwGO, 23. Aufl 2017, § 113 RdNr 69) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werde (BSG vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9) oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehöre und deshalb
die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordere (BSG vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157, 158 = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSG vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56 und vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; BVerwG vom 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96, 97; Krause in ders/von Mutius/Schnapp/Siewert, GK-SGB X 1, 1991, § 43 RdNr 11), also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben blieben (BSG vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 25).
4. Einer Zulassung der Revision aufgrund der behaupteten Grundsätzlichkeit der nachfolgenden weiteren Frage steht neben nicht
hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit zumindest auch ein Fehlen solcher zu ihrer Klärungsfähigkeit entgegen.
Sie lautet:
"Ob eine im Verwaltungsverfahren/Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X erfolgte Anhörung § 24 SGB X und/oder § 41 SGB X auch dann genügt, wenn die Änderung eines begünstigenden Verwaltungsakts erst im sozialgerichtlichen Verfahren auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt wird, ohne dass während der Tatsacheninstanzen dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des BSG, also in Erfüllung der Erfordernisse eines gesonderten Anhörungsschreibens, der Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist,
der Kenntnisnahme des Vorbringens des Betroffenen durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung
gegeben wurde?"
Zur Darlegung, dass diese Frage ungeklärt ist, hätte es ua einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des erkennenden Senats
zur Problematik der Rechtmäßigkeit einer Anhörung bei einem Austausch der Rechtsgrundlagen aus dem Jahr 1998 bedurft. Der
Senat hat sich dort dahingehend verhalten, dass die durchgeführte Anhörung auch nicht allein deshalb rechtswidrig sei, weil
in dem Anhörungsschreiben - im Nachhinein betrachtet - eine unzutreffende Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Aufhebung,
dh § 48 anstatt § 45 SGB X, genannt worden sei. Die Anhörung erfordere grundsätzlich, dass die Behörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitteile,
auf die es nach materiell-rechtlicher Ansicht der Behörde objektiv ankomme. Entscheidend sei insoweit, dass der anschließende
Verwaltungsakt nicht auf neue Gesichtspunkte gestützt werde (BSG vom 9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R - Juris RdNr 25). Selbst wenn sich hieraus nach Auffassung der Klägerin keine (befriedigende) Antwort auf die formulierte
Frage ergeben sollte, wäre es jedoch angesichts der dortigen Ausführungen zumindest erforderlich gewesen, sich mit der Klärungsfähigkeit
der zuletzt benannten Frage in der Beschwerdebegründung näher auseinanderzusetzen. Dies betrifft insbesondere Angaben dazu,
dass und inwieweit die Mitteilung welcher entscheidungserheblicher Tatsachen durch die Klägerin wegen der unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen für die Änderungsentscheidung der Beklagten unterblieben ist. Nur diese Angaben könnten den Senat in die
Lage versetzen zu beurteilen, ob die aufgeworfene Frage bei einer Zulassung der Revision überhaupt von entscheidungserheblicher
Relevanz werden könnte und nicht bloß abstraktes Interesse an deren Beantwortung besteht.
Die Klägerin führt in der Beschwerdebegründung zwar aus, dass dann, wenn man der Rechtsauffassung des LSG folge, die Pflicht
zur Begründung des Verwaltungsakts in § 35 Abs 1 SGB X ihres Schutzcharakters beraubt werde. Alsdann folgen Darlegungen dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X sich insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt unterschieden, der für die Bewertung der Vertrauensschutzprüfung zugrunde
zu legen sei. Insoweit handelt es sich jedoch um abstrakte Ausführungen, die in der Aussage münden, dass eine zu § 45 SGB X erfolgte Anhörung oder ggf Heilung der unterbliebenen Anhörung, mit derselben Wirkung in Bezug auf die Anwendung des § 48 SGB X dem Betroffenen die Möglichkeit nehme, zu den jeweiligen unterschiedlichen Vertrauenstatbeständen vorzutragen. Dass dies
auch vorliegend der Fall war, bringt die Klägerin jedoch nicht dar. Insbesondere mangelt es an Ausführungen dazu, dass sowie
ggf welcher entscheidungserhebliche Tatsachenvortrag durch den Austausch der Rechtsgrundlagen der Klägerin abgeschnitten worden
sein könnte. Darlegungen hierzu hätte es jedoch bereits deswegen bedurft, weil - wie das LSG auch ausgeführt hat - es nach
§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X, also der Aufhebung wegen des Ruhens aufgrund von Einkommenserzielung (zur Anwendung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auch auf Fälle des Ruhens s BSG vom 26.8.1994 - 13 RJ 29/93 - Juris RdNr 26 unter Hinweis auf BSG vom 19.2.1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr 22), im Rahmen der Anhörung nicht auf das von der Klägerin abstrakt benannte vorsätzliche oder grobfahrlässige Handeln
des Versicherten ankommt. Hier wäre allein die Prüfung eines atypischen Falls in Betracht zu ziehen gewesen, zu dessen Vorliegen
ggf Tatsachenvortrag im Rahmen der Anhörung erforderlich sein könnte, den die Klägerin in der Beschwerdebegründung jedoch
nicht benennt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.