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BSG, Beschluss vom 11.07.2018 - 13 R 49/18
Herabsetzung einer deutschen Altersrente aufgrund des Bezugs einer tschechischen Rente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der höchstrichterich geklärten Rechtsfrage
Höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.01.2018 L 2 R 517/16 , SG Hannover 10.08.2016 S 13 R 216/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: