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BSG, Beschluss vom 31.01.2008 - 13 R 53/07
Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, Unterlassen der Zeugenvernehmung
1. Wenn ein Gericht Zeugen, die vom Kläger zum Beweis für eine günstige Tatsache benannt worden sind, nicht vernimmt, sondern aufgrund eigener Mutmaßungen unterstellt, dass die Zeugen diese Tatsache nicht bekunden werden, so verletzt es seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts.
2. Wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erweisen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist, so darf ein Gericht auf die Vernehmung eines ordnungsgemäß benannten Zeugen verzichten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Bayern 20.12.2006 L 16 R 610/04 , SG München 29.04.2004 S 10 RJ 1780/98

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