BSG, Urteil vom 10.12.2013 - 13 R 53/11
Rückwirkende Gewährung einer Rente nach dem ZRBG; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung auf einen Zeitraum von vier Jahren
Nach Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, der eine Rente aufgrund von Ghetto- Beitragszeiten zu Unrecht abgelehnt hat, besteht Anspruch auf Rentenleistungen für die Vergangenheit nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
BVerfGG § 79 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2
,
SGB X § 1 S. 1
,
SGB X § 40 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 bis S. 3
,
SGB X § 48
,
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b
,
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 77
,
WGSVG § 17c
,
WGSVG § 7
,
ZRBG § 1 Abs. 2
,
ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1
,
ZRBG § 3 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 24.03.2011 S 26 R 2103/10
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Klage- und Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

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