Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Unbeachteter Beweisantrag
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs.
2 Nr.
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs.
2 S. 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
3. Gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs.
1 S. 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Gründe:
Mit Urteil vom 15.12.2014 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen
teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das
LSG nach unterschiedlicher Einschätzung seines Leistungsvermögens durch die Gutachter Dr. K. und Dr. H. einerseits (sechs
Stunden täglich) sowie Dr. A. andererseits (zwei bis drei Stunden täglich) kein "Obergutachten" eingeholt habe und seiner
Beweisanregung nicht nachgekommen sei, vom behandelnden Neurologen B. eine gutachterliche Stellungnahme darüber einzuholen,
dass er, der Kläger, aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen weder vollschichtig noch teilschichtig tätig sein könne.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 13.4.2015 nicht gerecht.
Soweit der Kläger ein "Obergutachten" für erforderlich hält, hat er bereits nicht vorgebracht, vor dem LSG einen entsprechenden
Beweisantrag gestellt zu haben, den das Berufungsgericht übergangen habe. Soweit er vorträgt, beantragt zu haben, eine gutachterliche
Stellungnahme darüber einzuholen, dass er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen weder vollschichtig noch teilschichtig
tätig sein könne, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, weil hierdurch keine Tatsachen unter Beweis gestellt werden
sollen, sondern ausschließlich auf eine rechtliche Wertung abgestellt wird. Mit seinem Vortrag, schriftsätzlich aber auch
im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 "angeregt" zu haben, eine gutachterliche Stellungnahme des behandelnden
Neurologen B. einzuholen, bezeichnet der Kläger schließlich eine Beweisanregung, nicht aber einen prozessordnungsgerechten
Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
Zivilprozessordnung. Auch die behauptete "Rüge", dass bei dem behandelnden Arzt B. kein Gutachten eingeholt worden sei, obwohl er dies bereits
schriftlich beantragt habe, erfüllt die Anforderungen an einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag nicht (zu den Anforderungen
vgl Fichte, Der Beweisantrag im Rentenrechtsstreit wegen Erwerbsminderung, SGb 2000, 653 ff). Überdies legt der Kläger nicht dar, dass sich das LSG - einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag unterstellt - hätte
gedrängt fühlen müssen, diesem angesichts der bereits vorliegenden Gutachten Folge zu leisten.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.