BSG, Urteil vom 09.12.2010 - 13 R 63/09
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung der Erledigungsgebühr
Für das Entstehen der Erledigungsgebühr bedarf es keines zusätzlichen "beiderseitigen Nachgebens" der Beteiligten. Hierfür ergeben sich unter Geltung des RVG keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGebO § 116 Abs. 3 S. 2
,
BRAGebO § 24
,
RVG § 1 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 2 Abs. 2
,
RVG § 3
,
RVG-VV Nr. 1002
,
RVG-VV Nr. 1005
,
RVG-VV Nr. 2400
,
RVG-VV Nr. 2401
,
SGB X § 21
,
SGB X § 63
,
SGG § 183 S. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 15.07.2009 L 6 R 435/08 , SG Trier 24.07.2007 S 4 R 287/06
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Trier vom 24. Juli 2007 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger lediglich weitere 185,60 Euro an Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten; die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

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